§ 12
§ 12 Kenntnisse und Fähigkeiten für die PEPP-Beratung
Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 PEPP-Vollzugsgesetz?
- Kernaussage§ 12 PEPP-Vollzugsgesetz behandelt "Kenntnisse und Fähigkeiten für die PEPP-Beratung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kenntnisse und Fähigkeiten für die PEPP-Beratung
§ 12. Die FMA hat die Kriterien zu veröffentlichen, die unbeschadet strengerer sektorspezifischer Vorschriften bei der Beurteilung angelegt werden, ob die mit der PEPPBeratung gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 2019/1238 betrauten natürlichen Personen über die zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die FMA kann die Kriterien mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten festlegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 PEPP-Vollzugsgesetz in einfachen Worten?
§ 12 PEPP-Vollzugsgesetz behandelt "Kenntnisse und Fähigkeiten für die PEPP-Beratung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. Juni 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juli 2022
- Fassung seit
- 11. Juni 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:28
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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Verweise
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