Bundesgesetze

PEPP-Vollzugsgesetz

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Vollzugsgesetz)

BundesgesetzIn Kraft seit 11. Juni 2022RIS-Stand 19. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011921 · BGBl. I Nr. 74/2022 · 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Zweck dieses Gesetzes

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Zweck dieses Gesetzes

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.

§ 2

§ 2 Zuständige Behörde

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Zuständige Behörde

§ 2. (1) Die FMA ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zuständige Behörde gemäß Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) 2019/1238:

(2) Als zuständige Behörde gemäß Abs. 1 hat die FMA unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die ihr gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/1238 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte laufend und im Einklang mit den einschlägigen sektorspezifischen aufsichtsrechtlichen Regelungen und Branchenstandards zu überwachen. Die FMA überwacht ferner die Einhaltung der in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des PEPP-Anbieters angeführten Verpflichtungen sowie die Angemessenheit seiner Vorkehrungen und seiner Organisation im Hinblick auf die Erfüllung der beim Angebot eines PEPP anfallenden Aufgaben. Dabei handelt die FMA ausschließlich im öffentlichen Interesse.

(3) Die FMA hat das Angebot und den Vertrieb privater Altersvorsorgeprodukte zu überwachen, um sicherzustellen, dass solche Produkte die Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ nur führen oder nur dann der Eindruck vermittelt wird, dass solche Produkte PEPPs sind, wenn sie in das öffentliche Zentralregister der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge (EIOPA) gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/1238 eingetragen sind.

(4) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2019/1238 und auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der EIOPA beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1238 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere ein Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

(5) Die FMA hat mit den anderen zuständigen Behörden gemäß Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) 2019/1238 entsprechend den jeweiligen sektorspezifischen Vorschriften zusammenzuarbeiten.

(6) Die FMA hat mit der EIOPA zusammenzuarbeiten, um die jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1238 und auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1, zu erfüllen.

(7) Die FMA kann mit der EIOPA sämtliche Informationen und Unterlagen austauschen, die notwendig sind, um die jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1238 und auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erfüllen, insbesondere um Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/1238 und auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte festzustellen und abzustellen.

§ 2a

§ 2a ESAP-Sammelstelle

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

ESAP-Sammelstelle

§ 2a. (1) Die FMA ist die Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 (ESAPSammelstelle) gemäß Art. 70a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1238.

(2) Die FMA ist Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung von freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2019/1238 angeführter Informationen.

(3) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 sowie Art. 70a Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

§ 3

§ 3 Befugnisse der FMA

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Befugnisse der FMA

§ 3. (1) Der FMA stehen in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 2 neben den Befugnissen nach diesem Bundesgesetz in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie Aufsichtsmittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.

(2) Die FMA kann in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 2

(3) Die FMA ist in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 2a bei Verstößen gegen Art. 70a Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 gegenüber Rechtsträgern befugt, unter Androhung einer Zwangsstrafe mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.

§ 4

§ 4 Strafbestimmungen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Strafbestimmungen

§ 4. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines PEPPAnbieters oder PEPPVertreibers gemäß § 2 Abs. 1

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines PEPPAnbieters oder PEPPVertreibers gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b sowie eines Finanzunternehmens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1238, das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbietet oder vertreibt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3),

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines PEPPVertreibers gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 oder 5

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines PEPPAnbieters oder PEPPVertreibers gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, d oder e sowie eines Finanzunternehmens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a, c, d, e oder f der Verordnung (EU) 2019/1238, das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbietet oder vertreibt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3),

(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines PEPPAnbieters gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d oder e die Pflicht zur Bestellung einer Verwahrstelle gemäß Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.

(6) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Verwahrstelle

(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzunternehmens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a bis f der Verordnung (EU) 2019/1238 oder wer sonst Produkte ohne die erforderliche Registrierung unter der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ anbietet oder vertreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.

(8) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

(9) Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 369 vom 24.12.2014 S. 79, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.

(10) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines PEPPAnbieters oder PEPPVertreibers gemäß § 2 Abs. 1 gegen Bescheide oder Verordnungen der FMA gemäß Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 oder gegen Beschlüsse der EIOPA gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 70 000 Euro zu bestrafen.

(11) Wer gegen Art. 70a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, indem er das in Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannte PEPPBasisinformationsblatt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieses PEPPBasisinformationsblatts an die FMA übermittelt oder gegen Art. 70a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

§ 5

§ 5 Maßnahmen der FMA

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Maßnahmen der FMA

§ 5. Die FMA hat die Befugnis, bei Erfüllung von Tatbildern gemäß § 4 Abs. 1 bis 7 folgende Maßnahmen zu verhängen:

§ 6

§ 6 Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

§ 6. (1) Bei der Bestimmung der Art und Höhe der Verwaltungsstrafen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen hat die FMA alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, einschließlich gegebenenfalls:

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer in den §§ 3, 4 und 5 genannten Aufgaben und Befugnisse hat die FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen die Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1238 gewährleisten. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit solchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.

§ 7

§ 7 Veröffentlichung von Entscheidungen

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 7. (1) Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2019/1238 eine Verwaltungsstrafe oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu verhängen, ist von der FMA auf ihrer offiziellen Internetseite unverzüglich, nachdem die von der Entscheidung betroffene natürliche oder juristische Person darüber informiert wurde, zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muss zumindest Informationen über Art und Charakter des Verstoßes sowie die Identität der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen enthalten. Diese Verpflichtung gilt nicht für Entscheidungen, durch die Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verfügt werden.

(2) Ist die FMA nach einer einzelfallbezogenen Bewertung zur Ansicht gelangt, dass die Veröffentlichung der Identität betroffener Personen oder personenbezogener Daten natürlicher Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder eine laufende Ermittlung gefährden, so hat die FMA:

(3) Die FMA hat sicherzustellen, dass Veröffentlichungen nach dieser Bestimmung ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Internetseite zugänglich bleiben. In der Veröffentlichung enthaltene personenbezogene Daten dürfen jedoch nur so lange auf der offiziellen Internetseite der FMA einsehbar bleiben, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.

§ 8

§ 8 Rechtsmittel

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Rechtsmittel

§ 8. (1) Der Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde besteht auch im Falle, dass die FMA über einen Antrag auf Registrierung eines PEPP nicht innerhalb der Frist gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 entschieden hat.

(2) Wird gegen die einer Veröffentlichung gemäß § 7 oder Art. 63 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 zugrunde liegende Entscheidung bei den Gerichten oder sonstigen Behörden ein Rechtsmittel eingelegt, hat dies die FMA auf ihrer offiziellen Internetseite umgehend zu veröffentlichen und dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens zu informieren. Ferner ist jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme für ungültig erklärt wird, zu veröffentlichen.

(3) Der von einer Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder § 7 Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wurde einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß dieser Bestimmung aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

§ 9

§ 9 Meldung von Verwaltungsstrafen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die EIOPA

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Meldung von Verwaltungsstrafen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die EIOPA

§ 9. (1) Die FMA hat der EIOPA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß den §§ 3, 4 und 5 verhängten Verwaltungsstrafen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.

(2) Hat die FMA Verwaltungsstrafen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen öffentlich gemacht, so hat sie diese gleichzeitig der EIOPA zu melden.

(3) Die FMA hat der EIOPA alle Verwaltungsstrafen und alle anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen mitzuteilen, die verhängt, jedoch gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 nicht veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel sowie der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.

§ 10

§ 10 Veröffentlichung nationaler Bestimmungen

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Veröffentlichung nationaler Bestimmungen

§ 10. Ausschließlich für die Zwecke des Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 hat die FMA die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit der Ansparphase im Sinne von Art. 47 der Verordnung (EU) 2019/1238 und die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit der Leistungsphase im Sinne von Art. 57 der Verordnung (EU) 2019/1238 regeln, einschließlich der Informationen über etwaige zusätzliche nationale Verfahren, die für die Beantragung von gegebenenfalls auf nationaler Ebene geschaffenen Vorteilen und Anreizen eingeführt wurden, auf ihrer offiziellen Internetseite zu veröffentlichen und auf dem neuesten Stand zu halten.

§ 11

§ 11 Vertriebsregime für PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Vertriebsregime für PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber

§ 11. (1) PEPPAnbieter und PEPPVertreiber gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b sowie Finanzunternehmen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1238, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbieten oder vertreiben (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3), haben neben den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1238 und dem gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2019/1238 unmittelbar anwendbaren Unionsrecht und unbeschadet sonstiger gemäß Art. 11 dieser Verordnung geltender sektorspezifischer Vorschriften beim Vertrieb von PEPP das 6. Hauptstück des VAG 2016 einschließlich der für Versicherungsanlageprodukte geltenden Bestimmungen, jedoch mit Ausnahme von §§ 128a, 129, 131, 132, 135b Abs. 1 und § 135e VAG 2016, einzuhalten.

(2) PEPPVertreiber gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 haben neben den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1238, mit Ausnahme des Art. 34 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 und dem gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2019/1238 unmittelbar anwendbaren Unionsrecht und unbeschadet sonstiger gemäß Art. 11 dieser Verordnung geltender sektorspezifischer Vorschriften beim Vertrieb von PEPP die §§ 29 Abs. 2, 45, 46, 47 Abs. 1, 4 und 5, 48, 49, 50, 51, 53, 56, 59 und 60 WAG 2018 einzuhalten.

(3) PEPPAnbieter und PEPPVertreiber gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, d und e sowie Finanzunternehmen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a, c, d, e und f der Verordnung (EU) 2019/1238, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbieten oder vertreiben (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3), haben neben den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1238 und dem gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2019/1238 unmittelbar anwendbaren Unionsrecht und unbeschadet sonstiger gemäß Art. 11 dieser Verordnung geltender sektorspezifischer Vorschriften beim Vertrieb von PEPP die §§ 29 Abs. 2, 45, 46, 47 Abs. 1, 4 und 5, 48, 49, 50, 51, 53, 59 und 60 WAG 2018 einzuhalten.

§ 12

§ 12 Kenntnisse und Fähigkeiten für die PEPP-Beratung

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Kenntnisse und Fähigkeiten für die PEPP-Beratung

§ 12. Die FMA hat die Kriterien zu veröffentlichen, die unbeschadet strengerer sektorspezifischer Vorschriften bei der Beurteilung angelegt werden, ob die mit der PEPPBeratung gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 2019/1238 betrauten natürlichen Personen über die zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die FMA kann die Kriterien mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten festlegen.

§ 13

§ 13 Meldewesen

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Meldewesen

§ 13. (1) PEPPAnbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben für das Geschäftsjahr der Registrierung eines PEPP und anschließend nach jeder wesentlichen Änderung im PEPPGeschäft oder nach jeder Änderung des PEPP, zumindest aber alle drei Jahre nach der Registrierung eines PEPP einen aufsichtlichen Bericht (PEPP Supervisory Report) zu erstellen, der folgende Bereiche abdeckt:

(2) PEPPAnbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben den PEPP Supervisory Report bis spätestens 18 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres an die FMA zu übermitteln.

(3) PEPPAnbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben die jährlichen quantitativen Meldungen gemäß Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 im Einklang mit den jeweils anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften für das jährliche Meldewesen, spätestens jedoch 16 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres an die FMA zu übermitteln.

(4) Die FMA hat die regelmäßigen Meldungen gemäß Abs. 2 und 3 binnen vier Wochen nach Ablauf der einschlägigen Frist gemäß Abs. 3 an die EIOPA zu übermitteln.

(5) Die FMA kann dem PEPP-Anbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 häufigere Meldepflichten auferlegen, sofern dies im Einklang mit einem risikobasierten Aufsichtsansatz erforderlich ist, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sicherzustellen.

(6) Im Falle wesentlicher Änderungen der Informationen gemäß Abs. 1 und 3 nach deren Meldung an die FMA haben PEPPAnbieter die aktualisierten Informationen unverzüglich an die FMA zu übermitteln.

(7) Sonstige Meldepflichten bleiben unberührt.

§ 14

§ 14 Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

§ 14. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 2a Abs. 2, § 13 Abs. 2 und 3 und gemäß Art. 6, Art. 8 Abs. 1 lit. a, Art. 21 und Art. 70a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

§ 15

§ 15 Beschwerden an die FMA

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Beschwerden an die FMA

§ 15. (1) Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die es PEPPKunden und anderen interessierten Kreisen, darunter Verbraucherverbänden, ermöglichen, bei einem Verstoß oder dem Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2019/1238 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte bei der FMA Beschwerde einzulegen. Dem Beschwerdeführer ist in jedem Fall eine Antwort zu erteilen.

(2) In Fällen, in denen mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind, können Beschwerdeführer mit Wohnsitz in Österreich ihre Beschwerde unabhängig davon, wo der Verstoß stattgefunden hat, bei der FMA einbringen.

§ 16

§ 16 Verschwiegenheit

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Verschwiegenheit

§ 16. Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, ist § 14 Abs. 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, anzuwenden.

§ 17

§ 17 Berufsgeheimnis

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Berufsgeheimnis

§ 17. Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

§ 18

§ 18 Besondere Verfahrensbestimmungen

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 18. (1) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

(2) Für die Vollstreckung eines Bescheids nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euro.

§ 19

§ 19 Kosten

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Kosten

§ 19. Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind

§ 20

§ 20 Sprachliche Gleichbehandlung

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 20. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 21

§ 21 Verweise

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Verweise

§ 21. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

§ 22

§ 22 Inkrafttreten

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Inkrafttreten

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 16 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

(3) § 1, § 2a samt Überschrift, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 11, § 14 und § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die FMA hat der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bis zum 9. Jänner 2028 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 70a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 ist. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2019/1238 angeführter Informationen ist.

§ 23

§ 23 Vollziehung

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.