Bundesgesetze

PEPP-Vollzugsgesetz

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Vollzugsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 11. Juni 2022RIS-Stand 19. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011921 · BGBl. I Nr. 74/2022 · 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Meldewesen

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 PEPP-Vollzugsgesetz?

  • Kernaussage§ 13 PEPP-Vollzugsgesetz behandelt "Meldewesen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Meldewesen

§ 13. (1) PEPPAnbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben für das Geschäftsjahr der Registrierung eines PEPP und anschließend nach jeder wesentlichen Änderung im PEPPGeschäft oder nach jeder Änderung des PEPP, zumindest aber alle drei Jahre nach der Registrierung eines PEPP einen aufsichtlichen Bericht (PEPP Supervisory Report) zu erstellen, der folgende Bereiche abdeckt:

(2) PEPPAnbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben den PEPP Supervisory Report bis spätestens 18 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres an die FMA zu übermitteln.

(3) PEPPAnbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben die jährlichen quantitativen Meldungen gemäß Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 im Einklang mit den jeweils anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften für das jährliche Meldewesen, spätestens jedoch 16 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres an die FMA zu übermitteln.

(4) Die FMA hat die regelmäßigen Meldungen gemäß Abs. 2 und 3 binnen vier Wochen nach Ablauf der einschlägigen Frist gemäß Abs. 3 an die EIOPA zu übermitteln.

(5) Die FMA kann dem PEPP-Anbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 häufigere Meldepflichten auferlegen, sofern dies im Einklang mit einem risikobasierten Aufsichtsansatz erforderlich ist, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sicherzustellen.

(6) Im Falle wesentlicher Änderungen der Informationen gemäß Abs. 1 und 3 nach deren Meldung an die FMA haben PEPPAnbieter die aktualisierten Informationen unverzüglich an die FMA zu übermitteln.

(7) Sonstige Meldepflichten bleiben unberührt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 PEPP-Vollzugsgesetz in einfachen Worten?

§ 13 PEPP-Vollzugsgesetz behandelt "Meldewesen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. Juni 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Juli 2022
Fassung seit
11. Juni 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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