Bundesgesetze

PEPP-Vollzugsgesetz

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Vollzugsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 11. Juni 2022RIS-Stand 19. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011921 · BGBl. I Nr. 74/2022 · 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Zuständige Behörde

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 PEPP-Vollzugsgesetz?

  • Kernaussage§ 2 PEPP-Vollzugsgesetz behandelt "Zuständige Behörde" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zuständige Behörde

§ 2. (1) Die FMA ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zuständige Behörde gemäß Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) 2019/1238:

(2) Als zuständige Behörde gemäß Abs. 1 hat die FMA unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die ihr gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/1238 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte laufend und im Einklang mit den einschlägigen sektorspezifischen aufsichtsrechtlichen Regelungen und Branchenstandards zu überwachen. Die FMA überwacht ferner die Einhaltung der in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des PEPP-Anbieters angeführten Verpflichtungen sowie die Angemessenheit seiner Vorkehrungen und seiner Organisation im Hinblick auf die Erfüllung der beim Angebot eines PEPP anfallenden Aufgaben. Dabei handelt die FMA ausschließlich im öffentlichen Interesse.

(3) Die FMA hat das Angebot und den Vertrieb privater Altersvorsorgeprodukte zu überwachen, um sicherzustellen, dass solche Produkte die Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ nur führen oder nur dann der Eindruck vermittelt wird, dass solche Produkte PEPPs sind, wenn sie in das öffentliche Zentralregister der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge (EIOPA) gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/1238 eingetragen sind.

(4) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2019/1238 und auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der EIOPA beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1238 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere ein Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

(5) Die FMA hat mit den anderen zuständigen Behörden gemäß Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) 2019/1238 entsprechend den jeweiligen sektorspezifischen Vorschriften zusammenzuarbeiten.

(6) Die FMA hat mit der EIOPA zusammenzuarbeiten, um die jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1238 und auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1, zu erfüllen.

(7) Die FMA kann mit der EIOPA sämtliche Informationen und Unterlagen austauschen, die notwendig sind, um die jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1238 und auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erfüllen, insbesondere um Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/1238 und auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte festzustellen und abzustellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 PEPP-Vollzugsgesetz in einfachen Worten?

§ 2 PEPP-Vollzugsgesetz behandelt "Zuständige Behörde" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. Juni 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Juli 2022
Fassung seit
11. Juni 2022
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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