§ 3
§ 3 Befugnisse der FMA
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 PEPP-Vollzugsgesetz?
- Kernaussage§ 3 PEPP-Vollzugsgesetz behandelt "Befugnisse der FMA" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Befugnisse der FMA
§ 3. (1) Der FMA stehen in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 2 neben den Befugnissen nach diesem Bundesgesetz in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie Aufsichtsmittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.
(2) Die FMA kann in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 2
(3) Die FMA ist in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 2a bei Verstößen gegen Art. 70a Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 gegenüber Rechtsträgern befugt, unter Androhung einer Zwangsstrafe mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 PEPP-Vollzugsgesetz in einfachen Worten?
§ 3 PEPP-Vollzugsgesetz behandelt "Befugnisse der FMA" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. Februar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2026
- Fassung seit
- 19. Februar 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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Rückverweise
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