Bundesgesetze

PEPP-Vollzugsgesetz

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Vollzugsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 19. Februar 2026RIS-Stand 19. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011921 · BGBl. I Nr. 74/2022 · 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Strafbestimmungen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 PEPP-Vollzugsgesetz?

  • Kernaussage§ 4 PEPP-Vollzugsgesetz beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Strafbestimmungen

§ 4. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines PEPPAnbieters oder PEPPVertreibers gemäß § 2 Abs. 1

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines PEPPAnbieters oder PEPPVertreibers gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b sowie eines Finanzunternehmens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1238, das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbietet oder vertreibt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3),

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines PEPPVertreibers gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 oder 5

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines PEPPAnbieters oder PEPPVertreibers gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, d oder e sowie eines Finanzunternehmens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a, c, d, e oder f der Verordnung (EU) 2019/1238, das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbietet oder vertreibt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3),

(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines PEPPAnbieters gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d oder e die Pflicht zur Bestellung einer Verwahrstelle gemäß Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.

(6) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Verwahrstelle

(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzunternehmens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a bis f der Verordnung (EU) 2019/1238 oder wer sonst Produkte ohne die erforderliche Registrierung unter der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ anbietet oder vertreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.

(8) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

(9) Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 369 vom 24.12.2014 S. 79, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.

(10) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines PEPPAnbieters oder PEPPVertreibers gemäß § 2 Abs. 1 gegen Bescheide oder Verordnungen der FMA gemäß Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 oder gegen Beschlüsse der EIOPA gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 70 000 Euro zu bestrafen.

(11) Wer gegen Art. 70a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, indem er das in Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannte PEPPBasisinformationsblatt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieses PEPPBasisinformationsblatts an die FMA übermittelt oder gegen Art. 70a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 5 Maßnahmen der FMA

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 PEPP-Vollzugsgesetz in einfachen Worten?

§ 4 PEPP-Vollzugsgesetz beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

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Zuletzt geändert am
19. Februar 2026
Fassung seit
19. Februar 2026
Fassung bis
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

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