§ 22
§ 22 Inkrafttreten
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22 PEPP-Vollzugsgesetz?
- Kernaussage§ 22 PEPP-Vollzugsgesetz beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 16 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
(3) § 1, § 2a samt Überschrift, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 11, § 14 und § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die FMA hat der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bis zum 9. Jänner 2028 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 70a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 ist. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2019/1238 angeführter Informationen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 PEPP-Vollzugsgesetz in einfachen Worten?
§ 22 PEPP-Vollzugsgesetz beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. Februar 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Februar 2026
- Fassung seit
- 19. Februar 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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Rückverweise
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