Bundesgesetze

Notarversorgungsgesetz

Bundesgesetz über die Versorgung für das österreichische Notariat (Notarversorgungsgesetz – NVG 2020)

NVG 2020BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2020RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010533 · BGBl. I Nr. 100/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 102

§ 102 Verwaltungshilfe

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 102 NVG 2020?

  • Kernaussage§ 102 NVG 2020 behandelt "Verwaltungshilfe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verwaltungshilfe

§ 102. (1) Die Versorgungsanstalt und die Träger der Sozialversicherung (der Dachverband der Sozialversicherungsträger) sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert den Sozialversicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, von denen sie erkennen, dass sie für ihren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten.

(2) Zum Zweck der Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz haben die Abgabenbehörden des Bundes der Versorgungsanstalt auf deren Verlangen im Einzelfall den Einkommensteuerbescheid, den Umsatzsteuerbescheid sowie alle von der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person der jeweiligen Abgabenbehörde vorgelegten Erklärungen und Beilagen zu übermitteln. Überdies ist die Versorgungsanstalt berechtigt, bei den Abgabenbehörden des Bundes Auskünfte betreffend das diesbezügliche Abgabenverfahren der in die Versorgung einbezogenen Person einzuholen.

(3) Die Versorgungsanstalt ist berechtigt, für die Österreichische Notariatskammer und für die Notariatskammern einkommensabhängige Kammerbeiträge einzuheben. Zur Abgeltung der durch die Einhebung und Abfuhr dieser Beiträge entstehenden Kosten erhält die Versorgungsanstalt von den Notariatskammern eine Vergütung im Ausmaß von 1% der jeweils abgeführten Beiträge.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt VII
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 102 NVG 2020 in einfachen Worten?

§ 102 NVG 2020 behandelt "Verwaltungshilfe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Januar 2019
Fassung seit
1. Januar 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2026 (NR: GP XXVIII IA 913/A AB 517 S. 81. BR: AB 11826 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 209/2021 (NR: GP XXVII IA 1970/A AB 1135 S. 131. BR: AB 10786 S. 934.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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