§ 5
§ 5 Meldungen und Auskunftspflicht
Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 NVG 2020?
- Kernaussage§ 5 NVG 2020 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt II
Meldungen und Auskunftspflicht
Meldungen der in die Vorsorge einbezogenen Personen
§ 5. (1) Die in die Vorsorge einbezogenen Personen haben sich bei der Versorgungsanstalt binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie als Notare/Notarinnen oder als Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen anzusehen sind, anzumelden und binnen zwei Wochen, nachdem sie diese Eigenschaft verloren haben, abzumelden.
(2) Die in die Vorsorge einbezogenen Personen haben der Versorgungsanstalt jede für den Bestand der Einbeziehung in die Vorsorge bedeutsame Änderung in ihren Verhältnissen binnen zwei Wochen zu melden.
(3) Bedient sich eine in die Vorsorge einbezogene Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die in die Vorsorge einbezogene Person angehört, einer Fremdleistung (§ 2 Z 6) und wird diese unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere Unternehmen erbracht, an dessen/deren Vermögen oder Gewinn die in die Vorsorge einbezogene Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen (§ 2 Z 11) wirtschaftlich betrachtet (§ 76) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, so haben die in die Vorsorge einbezogene Person oder die an der Notar-Partnerschaft beteiligten in die Vorsorge einbezogenen Personen dies der Versorgungsanstalt unverzüglich zu melden.
(4) Die Meldungen nach den Abs. 1 bis 3 haben alle wesentlichen Angaben zu enthalten, die für die Durchführung der Vorsorge notwendig sind. Die Satzung der Versorgungsanstalt kann vorsehen, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, dass für die Erstattung von Meldungen von der Versorgungsanstalt aufzulegende Vordrucke zu verwenden sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 NVG 2020 in einfachen Worten?
§ 5 NVG 2020 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Januar 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2026 (NR: GP XXVIII IA 913/A AB 517 S. 81. BR: AB 11826 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 209/2021 (NR: GP XXVII IA 1970/A AB 1135 S. 131. BR: AB 10786 S. 934.)
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