Bundesgesetze

Notarversorgungsgesetz

Bundesgesetz über die Versorgung für das österreichische Notariat (Notarversorgungsgesetz – NVG 2020)

NVG 2020BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2020RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010533 · BGBl. I Nr. 100/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 52

§ 52 Berufsunfähigkeitspension; Ausmaß

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 52 NVG 2020?

  • Kernaussage§ 52 NVG 2020 behandelt "Berufsunfähigkeitspension; Ausmaß" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Berufsunfähigkeitspension; Ausmaß

§ 52. (1) Die Berufsunfähigkeitspension besteht

(2) Für die Bemessung der Zusatzpension gilt:

(3) Hat eine in die Vorsorge einbezogene Person einen Dienstunfall erlitten, dessen Folgen im Zeitpunkt des Eintrittes des Versorgungsfalles eine Gesundheitsschädigung um mindestens 25% bewirken, so ist der Steigerungsbetrag nach Abs. 1 Z 2 zu erhöhen, und zwar bei einer Gesundheitsschädigung von

(4) Die Erhöhung nach Abs. 3 darf die doppelte Zahl der Kalendermonate nicht übersteigen, die zwischen dem Eintritt des Dienstunfalles und dem Zeitpunkt liegen, in dem die in die Vorsorge einbezogene Person das 70. Lebensjahr vollendet hat oder vollenden würde, und muss mindestens die Hälfte der Zahl der Versorgungsmonate betragen, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag jeweils zu berücksichtigen sind.

(5) Die Erhöhung des Steigerungsbetrages wegen eines Dienstunfalles ist, wenn sie nicht von Amts wegen vorgenommen wird, für einen Dienstunfall ausgeschlossen, von dem die Versorgungsanstalt nicht binnen sechs Monaten nach dessen Eintritt Kenntnis erlangt hat.

(6) Erreicht eine nach den Abs. 1 bis 4 bemessene Berufsunfähigkeitspension nicht den Betrag von 2 955,17 € monatlich, so gebührt sie im Ausmaß dieses Betrages.

(7) An die Stelle der Beträge in den Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 25 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 23) vervielfachten Beträge.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52 NVG 2020 in einfachen Worten?

§ 52 NVG 2020 behandelt "Berufsunfähigkeitspension; Ausmaß" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Januar 2019
Fassung seit
1. Januar 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2026 (NR: GP XXVIII IA 913/A AB 517 S. 81. BR: AB 11826 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 209/2021 (NR: GP XXVII IA 1970/A AB 1135 S. 131. BR: AB 10786 S. 934.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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