Bundesgesetze

Notarversorgungsgesetz

Bundesgesetz über die Versorgung für das österreichische Notariat (Notarversorgungsgesetz – NVG 2020)

NVG 2020BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2020RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010533 · BGBl. I Nr. 100/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 87

§ 87 Sitzungen

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 87 NVG 2020?

  • Kernaussage§ 87 NVG 2020 behandelt "Sitzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sitzungen

§ 87. (1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper sind nicht öffentlich.

(2) Der ordnungsgemäß einberufene Vorstand ist bei Anwesenheit des Präsidenten/der Präsidentin und von mindestens drei weiteren Mitgliedern beschlussfähig; von diesen müssen mindestens zwei der Gruppe der Notare/Notarinnen angehören. Der Präsident/Die Präsidentin (dessen/deren Stellvertreter/in) zählt auf diese Mindestanzahl.

(3) In den Sitzungen des Vorstandes hat auch der/die Vorsitzende Stimmrecht; bei Stimmengleichheit gibt seine/ihre Stimme den Ausschlag.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist bei Anwesenheit des Präsidenten/der Präsidentin (dessen/deren Stellvertreters/Stellvertreterin) und von weiteren Mitgliedern, die insgesamt mindestens 13 Stimmen führen, beschlussfähig. Davon müssen jedenfalls zehn Stimmen von Mitgliedern aus der Gruppe der Notare/Notarinnen und drei Stimmen ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer Gruppe sein. Die Mitglieder, mit Ausnahme der ehemaligen Notare/Notarinnen, müssen überdies mindestens drei verschiedenen Notariatskollegien angehören.

(5) Der leitende Angestellte/Die leitende Angestellte der Versorgungsanstalt kann den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme beigezogen werden.

(6) Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen eine Rechtsvorschrift oder in einer wichtigen Frage gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit der Gebarung, so hat der/die Vorsitzende ihre Durchführung vorläufig aufzuschieben und unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für seine/ihre Vorgangsweise die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt II
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 86 Rechnungsprüfer/innen
Nächster Paragraph§ 88 Vermögensverwaltung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 87 NVG 2020 in einfachen Worten?

§ 87 NVG 2020 behandelt "Sitzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Januar 2019
Fassung seit
1. Januar 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2026 (NR: GP XXVIII IA 913/A AB 517 S. 81. BR: AB 11826 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 209/2021 (NR: GP XXVII IA 1970/A AB 1135 S. 131. BR: AB 10786 S. 934.)

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