§ 67
§ 67 Bestattungskostenbeitrag
Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 67 NVG 2020?
- Kernaussage§ 67 NVG 2020 behandelt "Bestattungskostenbeitrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bestattungskostenbeitrag
§ 67. (1) Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag hat nach dem Tod der in die Vorsorge einbezogenen Person, des Empfängers/der Empfängerin einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder der Witwe/des Witwers (§ 60 Abs. 1 Z 1) oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners/der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin die Person, die die Kosten der Bestattung bestritten hat, bis zur Höhe dieser Kosten. Sind sie von mehreren Personen bestritten worden und reicht der Bestattungskostenbeitrag nicht aus, so ist er im Verhältnis der Aufwendungen aufzuteilen.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag beträgt
(3) Einer juristischen Person, die die Kosten der Bestattung auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung bestritten hat, steht ein Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag nicht zu. In diesem Fall oder wenn keine Bestattungskosten erwachsen sind oder wenn diese die Höhe des Bestattungskostenbeitrages nicht erreichen, gebührt der Bestattungskostenbeitrag oder der verbliebene Rest der Reihe nach
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 67 NVG 2020 in einfachen Worten?
§ 67 NVG 2020 behandelt "Bestattungskostenbeitrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Januar 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2026 (NR: GP XXVIII IA 913/A AB 517 S. 81. BR: AB 11826 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 209/2021 (NR: GP XXVII IA 1970/A AB 1135 S. 131. BR: AB 10786 S. 934.)
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Verweise
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