§ 94
§ 94 Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben
Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 94 NVG 2020?
- Kernaussage§ 94 NVG 2020 behandelt "Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt IV
Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben
§ 94. (1) Zur dauerhaften Deckung der Ausgaben sind rechtzeitig Maßnahmen zu setzen, damit die Erträge aus Beiträgen bei einem Beitragssatz von höchstens 18% zuzüglich der sonstigen Einnahmen ausreichen. Reicht ein Beitragssatz von 18% nicht aus, um ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung von Zuführungen aus der liquiden Rücklage und der Sonderrücklage sicherzustellen, so hat die Hauptversammlung jeweils für das der Beschlussfassung folgende Kalenderjahr
(2) Erweisen sich die Maßnahmen nach Abs. 1 als ungenügend, so hat die Hauptversammlung für das der Beschlussfassung jeweils folgende Kalenderjahr in einer ausgewogenen Weise den Beitragssatz bis auf 20% und nachfolgend, wenn auch diese Maßnahme nicht ausreicht, den Pensionsbeitrag bis auf 15% zu erhöhen.
(3) Wird ein Solidaritätsbeitrag (§ 12) eingehoben, so ist dieser auf den Pensionsbeitrag anzurechnen.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass der jeweils geltende Mindestbetrag für die laufenden Leistungen (§§ 52 Abs. 6, 62 Abs. 5, 65 und 68) unterschritten wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 94 NVG 2020 in einfachen Worten?
§ 94 NVG 2020 behandelt "Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Januar 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2026 (NR: GP XXVIII IA 913/A AB 517 S. 81. BR: AB 11826 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 209/2021 (NR: GP XXVII IA 1970/A AB 1135 S. 131. BR: AB 10786 S. 934.)
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