Bundesgesetze

Notarversorgungsgesetz

Bundesgesetz über die Versorgung für das österreichische Notariat (Notarversorgungsgesetz – NVG 2020)

NVG 2020BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2020RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010533 · BGBl. I Nr. 100/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 94

§ 94 Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 94 NVG 2020?

  • Kernaussage§ 94 NVG 2020 behandelt "Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abschnitt IV

Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben

§ 94. (1) Zur dauerhaften Deckung der Ausgaben sind rechtzeitig Maßnahmen zu setzen, damit die Erträge aus Beiträgen bei einem Beitragssatz von höchstens 18% zuzüglich der sonstigen Einnahmen ausreichen. Reicht ein Beitragssatz von 18% nicht aus, um ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung von Zuführungen aus der liquiden Rücklage und der Sonderrücklage sicherzustellen, so hat die Hauptversammlung jeweils für das der Beschlussfassung folgende Kalenderjahr

(2) Erweisen sich die Maßnahmen nach Abs. 1 als ungenügend, so hat die Hauptversammlung für das der Beschlussfassung jeweils folgende Kalenderjahr in einer ausgewogenen Weise den Beitragssatz bis auf 20% und nachfolgend, wenn auch diese Maßnahme nicht ausreicht, den Pensionsbeitrag bis auf 15% zu erhöhen.

(3) Wird ein Solidaritätsbeitrag (§ 12) eingehoben, so ist dieser auf den Pensionsbeitrag anzurechnen.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass der jeweils geltende Mindestbetrag für die laufenden Leistungen (§§ 52 Abs. 6, 62 Abs. 5, 65 und 68) unterschritten wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 94 NVG 2020 in einfachen Worten?

§ 94 NVG 2020 behandelt "Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Januar 2019
Fassung seit
1. Januar 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:25
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2026 (NR: GP XXVIII IA 913/A AB 517 S. 81. BR: AB 11826 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 209/2021 (NR: GP XXVII IA 1970/A AB 1135 S. 131. BR: AB 10786 S. 934.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.