Bundesgesetze

Notarversorgungsgesetz

Bundesgesetz über die Versorgung für das österreichische Notariat (Notarversorgungsgesetz – NVG 2020)

NVG 2020BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2020RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010533 · BGBl. I Nr. 100/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Auskunftspflicht der in die Vorsorge einbezogenen Personen und der Zahlungsempfänger/innen

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 NVG 2020?

  • Kernaussage§ 8 NVG 2020 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Auskunftspflicht der in die Vorsorge einbezogenen Personen und der Zahlungsempfänger/innen

§ 8. (1) Die (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Personen sowie die Zahlungsempfänger/innen haben der Versorgungsanstalt auf Verlangen längstens binnen zwei Wochen alle für das Versorgungsverhältnis maßgebenden Umstände mitzuteilen und alle Urkunden und Belege vorzulegen, die für das Versorgungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge und der Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die als Grundlage für die Ermittlung der Veranlagungsdaten im Zuge der Einkommensteuerveranlagung dienten. Überdies haben die (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Personen der Versorgungsanstalt auf Verlangen längstens binnen zwei Wochen die Umsätze aus ihrer Tätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 sowie gegebenenfalls die von der Notar-Partnerschaft, der sie angehören bzw. angehörten, erzielten Umsätze und die davon auf sie entfallenden Anteile bekannt zu geben und die Umsatzsteuerbescheide vorzulegen.

(2) Zur Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge aus selbständiger Tätigkeit (§ 11 Abs. 1 Z 2) kann die Versorgungsanstalt bei (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Personen auch Bucheinsicht nehmen und sich dazu auf deren Kosten eines/einer Buchsachverständigen bedienen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt II
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 NVG 2020 in einfachen Worten?

§ 8 NVG 2020 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Januar 2019
Fassung seit
1. Januar 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2026 (NR: GP XXVIII IA 913/A AB 517 S. 81. BR: AB 11826 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 209/2021 (NR: GP XXVII IA 1970/A AB 1135 S. 131. BR: AB 10786 S. 934.)

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