§ 24
§ 24 Wertausgleich
Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 NVG 2020?
- Kernaussage§ 24 NVG 2020 behandelt "Wertausgleich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wertausgleich
§ 24. (1) Erreicht eine Pension in der Höhe des jeweiligen Mindestbetrages nach den §§ 52 Abs. 6 und 7, 62 Abs. 5 und 65 auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor nicht die fiktive Erhöhung der Pension nach den Verbraucherpreisen nach Abs. 2, so gebühren zur Wertsicherung dieser Pensionen Einmalzahlungen in der Höhe der Differenz zwischen der mit dem Anpassungsfaktor angepassten Pension und der entsprechend der Verbraucherpreise nach Abs. 2 erhöhten Pension. Die Einmalzahlungen sind nicht Pensionsbestandteil; sie sind zu Pensionen bzw. zu den Sonderzahlungen auszuzahlen.
(2) Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der von der Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex 2015 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Der so errechnete Wert ist auf Cent zu runden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 NVG 2020 in einfachen Worten?
§ 24 NVG 2020 behandelt "Wertausgleich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Januar 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2026 (NR: GP XXVIII IA 913/A AB 517 S. 81. BR: AB 11826 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 209/2021 (NR: GP XXVII IA 1970/A AB 1135 S. 131. BR: AB 10786 S. 934.)
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