Bundesgesetze

Notarversorgungsgesetz

Bundesgesetz über die Versorgung für das österreichische Notariat (Notarversorgungsgesetz – NVG 2020)

NVG 2020BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2020RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010533 · BGBl. I Nr. 100/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Aufbringung der Mittel

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 NVG 2020?

  • Kernaussage§ 10 NVG 2020 behandelt "Aufbringung der Mittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abschnitt III

Aufbringung der Mittel

Beitragspflicht

§ 10. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Versorgung werden durch Beiträge der in die Vorsorge einbezogenen Personen nach Abs. 2 und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.

(2) Die in die Vorsorge einbezogenen Personen haben monatlich einen Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz festgesetzten Prozentsatzes der Beitragsgrundlage, mindestens jedoch 297,43 €, zu entrichten. Überschreitet der Beitragssatz 10%, so ist für jeden vollen Prozentpunkt darüber der jeweilige Mindestbeitrag um 29,73 € zu erhöhen. An die Stelle der genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 25 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 23) vervielfachten Beträge.

(3) Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung unter Berücksichtigung einer mindestens 20-jährigen Prognose der finanziellen Entwicklung der Versorgungsanstalt alljährlich für das folgende Jahr so festzusetzen, dass die dauerhafte Deckung der Ausgaben gewährleistet ist. Dabei darf die liquide Rücklage (§ 91) am Ende jedes Geschäftsjahres ein Drittel der Ausgaben dieses Jahres nicht unterschreiten. Überdies ist auf die beabsichtigte Verwendung oder Erhöhung der allgemeinen Rücklage und auf sonstige Mittel der Versorgungsanstalt Bedacht zu nehmen.

(4) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Einbeziehung in die Vorsorge eintritt; sie endet mit dem Kalendermonat, in dem diese Voraussetzung wegfällt.

(5) Einkünfte aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 8) gelten auch dann als Einkünfte der in die Vorsorge einbezogenen Person im letzten Beitragsmonat und sind daher Teil der Beitragsgrundlage (§§ 11 Abs. 1 Z 2 und 16 Abs. 2), wenn die Einbeziehung in die Vorsorge zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Kanzleiablöse bereits weggefallen ist (Abs. 4).

(6) Die Beitragspflicht ruht:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 NVG 2020 in einfachen Worten?

§ 10 NVG 2020 behandelt "Aufbringung der Mittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Januar 2019
Fassung seit
1. Januar 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2026 (NR: GP XXVIII IA 913/A AB 517 S. 81. BR: AB 11826 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 209/2021 (NR: GP XXVII IA 1970/A AB 1135 S. 131. BR: AB 10786 S. 934.)

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