Bundesgesetze

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)

LFBAG 2024BundesgesetzFassung seit 19. April 2024RIS-Stand 23. April 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012572 · BGBl. I Nr. 42/2024 · 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Anerkennungsverfahren

Fassung: 19. April 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 LFBAG 2024?

  • Kernaussage§ 12 LFBAG 2024 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LFBAG 2024.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anerkennungsverfahren

§ 12. (1) Die Anerkennung als Lehrbetrieb und als Lehrberechtigter hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 3 bis 5, allenfalls nach Maßgabe des § 11, durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Bescheid zu erfolgen (§ 44 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2). Sie hat vor der Entscheidung über einen entsprechenden schriftlichen Antrag um Anerkennung die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer bzw. die Arbeiterkammer in Ländern, in denen keine Landarbeiterkammer eingerichtet ist, zu hören.

(2) Im Bescheid gemäß Abs. 1 ist auszusprechen, für welchen Lehrberuf sie gilt. Erforderlichenfalls sind Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen vorzuschreiben.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat gegebenenfalls im Bescheid gemäß Abs. 1 die fehlenden verbesserungsfähigen Voraussetzungen festzustellen, eine Frist für deren Behebung anzuordnen und sich von der Durchführung der Behebung der Mängel zu überzeugen. Im Fall einer nicht fristgerechten Umsetzung ist die Anerkennung zu entziehen.

(4) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine Anerkennung als Lehrbetrieb oder Lehrberechtigter mit Bescheid zu widerrufen, wenn entweder die Voraussetzungen für die Anerkennung (§ 9 Abs. 3 bis 5) nicht mehr gegeben sind oder der Lehrberechtigte seine Pflichten (§ 270 LAG) wiederholt verletzt.

(5) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling auf dem Betrieb ausgebildet worden ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 11 Ausbildungsverbund
Nächster Paragraph§ 13 Anzeigepflicht

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 LFBAG 2024 in einfachen Worten?

§ 12 LFBAG 2024 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. April 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. April 2024
Fassung seit
19. April 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 23:30
Frühere Fassungen

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