Bundesgesetze

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)

LFBAG 2024BundesgesetzFassung seit 19. April 2024RIS-Stand 23. April 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012572 · BGBl. I Nr. 42/2024 · 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Original im RIS öffnen

§ 41

§ 41 Meisterprüfung

Fassung: 19. April 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 41 LFBAG 2024?

  • Kernaussage§ 41 LFBAG 2024 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LFBAG 2024.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Meisterprüfung

§ 41. (1) Die Prüfungsgegenstände der Meisterprüfung, die Art der Prüfung (mündlich, schriftlich, praktisch) und sonstige Erfordernisse (Aufzeichnungen und schriftliche Arbeiten) sind für die jeweiligen Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) in der Prüfungsordnung (§ 47 und § 49) festzulegen.

(2) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsgebieten Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Ausbildungsgebietes bereits vor den in § 40 genannten Zeitpunkten zulässig sind.

(3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Ausbildungsgebietes im Rahmen des Vorbereitungslehrgangs (§ 39) erfolgreich abgeschlossen worden ist.

(4) Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsgegenstände (bzw. alle Teilprüfungsgegenstände) und die kommissionelle Abschlussprüfung positiv beurteilt worden sind.

(5) Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die geschützte Berufsbezeichnung (§ 53) „Meisterin“ bzw. „Meister“ in Verbindung mit der Bezeichnung des abgeschlossenen Ausbildungsgebietes zu führen.

(6) Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Bezeichnung „Meister“ bzw. „Meisterin“ vor ihren Namen in Kurzform („Mst.“ bzw. „Mst.in“ oder „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen.

(7) Für die Ablegung von Prüfungen für die Meisterprüfung sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ab dem 1. Jänner 2024 keine Prüfungsgebühren (§ 44 Abs. 3) zu entrichten. Eine Person ist zur Entrichtung der Prüfungsgebühr jedoch dann verpflichtet, wenn die Person zu einer Prüfung für die Meisterprüfung jeweils bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt (Abs. 10 Z 2 und 3) als Antritt gilt.

(8) Wenn eine zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtete Person nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr für eine Prüfung für die Meisterprüfung wegen ihrer Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten der Person bis auf zwei Fünftel zu ermäßigen.

(9) Soweit eine Prüfungsgebühr gemäß Abs. 7 oder 8 zu entrichten ist, wird diese mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.

(10) Die Prüfungsgebühr ist der zur Prüfung angemeldeten Person nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn sie

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 41 LFBAG 2024 in einfachen Worten?

§ 41 LFBAG 2024 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. April 2024 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. April 2024
Fassung seit
19. April 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 23:30
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