§ 34
§ 34 Zulassung zur Facharbeiterprüfung – Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 19. April 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 34 LFBAG 2024?
- Kernaussage§ 34 LFBAG 2024 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LFBAG 2024.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zulassung zur Facharbeiterprüfung – Allgemeine Bestimmungen
§ 34. (1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag Lehrlinge nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreicher Absolvierung der vorgeschriebenen Berufsschule oder der Fachkurse zur Facharbeiterprüfung zuzulassen.
(2) Die Lehrlinge sind auch über Antrag zur Facharbeiterprüfung innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach der erfolgreichen Absolvierung der vorgeschriebenen Berufsschule oder der Fachkurse, zuzulassen.
(3) Lehrlinge, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zugestimmt hat oder das Lehrverhältnis einvernehmlich oder ohne Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst worden ist oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34 LFBAG 2024 in einfachen Worten?
§ 34 LFBAG 2024 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. April 2024
- Fassung seit
- 19. April 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 23:30
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