Bundesgesetze

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)

LFBAG 2024BundesgesetzFassung seit 19. April 2024RIS-Stand 23. April 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012572 · BGBl. I Nr. 42/2024 · 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Original im RIS öffnen

§ 44

§ 44 Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen

Fassung: 19. April 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 44 LFBAG 2024?

  • Kernaussage§ 44 LFBAG 2024 behandelt "Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LFBAG 2024.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen

§ 44. (1) Die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Länder eingerichteten Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen (§ 43) für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung haben folgende Aufgaben:

(2) Entscheidungen betreffend Abs. 1 Z 1, 8, 11, 12, 13, 15, 20, 21 und 22 sind mit Bescheid zu erledigen. Gegen Bescheide der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen steht das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 BVG an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht zu.

(3) Sofern die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen für ihre Tätigkeiten im Interesse der Beteiligten beabsichtigen, Gebühren einzuheben, haben sie mit Verordnung im Vorhinein bestimmte Gebührensätze für die einschlägigen Amtshandlungen gemäß Abs. 1 nach den Grundsätzen der Kostendeckung und Billigkeit unter Berücksichtigung des § 41 Abs. 7 bis 10 festzulegen. Sofern diese Gebühren nicht ohne Weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(4) Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen, die nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften (§ 43) als Organe von Selbstverwaltungskörpern eingerichtet sind, haben ihre Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen unterliegen bei der Besorgung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz den Weisungen der Landesregierung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 LFBAG 2024 in einfachen Worten?

§ 44 LFBAG 2024 behandelt "Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. April 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. April 2024
Fassung seit
19. April 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 23:30
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