Bundesgesetze

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)

LFBAG 2024BundesgesetzFassung seit 19. April 2024RIS-Stand 23. April 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012572 · BGBl. I Nr. 42/2024 · 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Original im RIS öffnen

§ 26

§ 26 Anwendung von Rechtsvorschriften

Fassung: 19. April 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 26 LFBAG 2024?

  • Kernaussage§ 26 LFBAG 2024 behandelt "Anwendung von Rechtsvorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, die sich in einer beruflichen Orientierungsmaßnahme gemäß § 20 Abs. 2 befinden, bis.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anwendung von Rechtsvorschriften

§ 26. (1) Auf Personen, die in einer Teilqualifikation gemäß § 19 ausgebildet werden, sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die übrigen Abschnitte dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Personen, die in einer Teilqualifikation gemäß § 19 ausgebildet werden, gelten als Lehrlinge im Sinne des ASVG, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des AlVG, des IESG, und des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988. Gleiches gilt für Personen, die sich in einer beruflichen Orientierungsmaßnahme gemäß § 20 Abs. 2 befinden, bis zu einer Dauer von sechs Monaten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 25 Wechsel der Ausbildung
Nächster Paragraph§ 27 Lehre mit Matura

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 LFBAG 2024 in einfachen Worten?

§ 26 LFBAG 2024 behandelt "Anwendung von Rechtsvorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 26 LFBAG 2024 relevant?

Für Personen, die sich in einer beruflichen Orientierungsmaßnahme gemäß § 20 Abs. 2 befinden, bis.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. April 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. April 2024
Fassung seit
19. April 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 23:30
Frühere Fassungen

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