§ 33
§ 33 Lehrbetriebsförderung
Fassung: 19. April 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 33 LFBAG 2024?
- Kernaussage§ 33 LFBAG 2024 behandelt "Lehrbetriebsförderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LFBAG 2024.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Lehrbetriebsförderung
§ 33. Unter sinngemäßer Anwendung des § 19c BAG mit der Maßgabe, dass die genannte Bestimmung auf Förderungen gemäß diesem Bundesgesetz anzuwenden ist, können zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen Beihilfen an Lehrberechtigte, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, gewährt sowie ergänzende Unterstützungsstrukturen, auch unter Einbeziehung von dazu geeigneten Einrichtungen, zur Verfügung gestellt werden. Die Beihilfen und ergänzenden Unterstützungsstrukturen dienen insbesondere folgenden Zwecken:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 LFBAG 2024 in einfachen Worten?
§ 33 LFBAG 2024 behandelt "Lehrbetriebsförderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. April 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. April 2024
- Fassung seit
- 19. April 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 23:30
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