Bundesgesetze

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)

LFBAG 2024BundesgesetzFassung seit 19. April 2024RIS-Stand 23. April 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012572 · BGBl. I Nr. 42/2024 · 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Ausbilder

Fassung: 19. April 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 LFBAG 2024?

  • Kernaussage§ 10 LFBAG 2024 behandelt "Ausbilder" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LFBAG 2024.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausbilder

§ 10. (1) Zur Ausbildung von Lehrlingen ist die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung des Ausbilders erforderlich.

(2) Fachlich geeignet sind Personen, die

(3) Pädagogisch geeignet sind Personen

(4) Persönlich geeignet sind Personen, die

(5) Die persönliche Eignung ist insbesondere nicht gegeben bei Personen, die

(6) Zur Sicherung einer zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Lehrbetrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten:

(7) Für Personen, die gemäß § 18 oder § 19 ausgebildet werden, gilt Abs. 6 sinngemäß.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 LFBAG 2024 in einfachen Worten?

§ 10 LFBAG 2024 behandelt "Ausbilder" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. April 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. April 2024
Fassung seit
19. April 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 23:30
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise