§ 10
§ 10 Ausbilder
Fassung: 19. April 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 LFBAG 2024?
- Kernaussage§ 10 LFBAG 2024 behandelt "Ausbilder" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LFBAG 2024.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausbilder
§ 10. (1) Zur Ausbildung von Lehrlingen ist die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung des Ausbilders erforderlich.
(2) Fachlich geeignet sind Personen, die
(3) Pädagogisch geeignet sind Personen
(4) Persönlich geeignet sind Personen, die
(5) Die persönliche Eignung ist insbesondere nicht gegeben bei Personen, die
(6) Zur Sicherung einer zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Lehrbetrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten:
(7) Für Personen, die gemäß § 18 oder § 19 ausgebildet werden, gilt Abs. 6 sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 LFBAG 2024 in einfachen Worten?
§ 10 LFBAG 2024 behandelt "Ausbilder" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. April 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. April 2024
- Fassung seit
- 19. April 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 23:30
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