Bundesgesetze

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994)

KHVG 1994BundesgesetzFassung seit 23. Dezember 2023RIS-Stand 3. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10012323 · BGBl. Nr. 651/1994 · 90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Versicherungssumme

Fassung: 23. Dezember 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 KHVG 1994?

  • Kernaussage§ 9 KHVG 1994 behandelt "Versicherungssumme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Versicherungssumme

§ 9. (1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).

(2) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden und Sachschäden umfasst.

(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt

(4) Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls

(5) Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 80 000 Euro.

(6) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme

(7) Die Bundesministerin für Justiz hat mit Verordnung die Anpassungen vorzunehmen, die notwendig sind, damit die Beträge des § 9 mit den von der Europäischen Kommission nach Art. 9 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07. 10. 2009, S. 11, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2118, ABl. Nr. L 430 vom 02. 12. 2021, S. 1, erlassenen delegierten Rechtsakten übereinstimmen. Dabei sind auch jene Summen, die nicht unmittelbar durch delegierten Rechtsakt vorgegeben sind, so anzupassen, dass die bisherigen Relationen der anzupassenden Beträge beibehalten werden. Setzt sich eine Pauschalversicherungssumme aus Personen- und Sachschäden zusammen, muss die Pauschalversicherungssumme jener aus Personen- und Sachschäden mindestens entsprechen. Gleichzeitig können die in § 15 und § 16 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG), BGBl. Nr. 48/1959, § 49 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, § 7a und § 7b des Gesetzes betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, dRGBl. S. 207/1871, sowie § 11 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975, geregelten Haftungshöchstbeträge in dem Ausmaß angepasst werden, das der Änderung der Mindestdeckungssummen durch delegierten Rechtsakt entspricht. Die an die geänderten Mindestdeckungssummen anzupassenden Beträge sind auf ein Vielfaches von 10 000 Euro aufzurunden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 KHVG 1994 in einfachen Worten?

§ 9 KHVG 1994 behandelt "Versicherungssumme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. Dezember 2023 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. November 2023
Fassung seit
23. Dezember 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 00:01
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
  • BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)

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