§ 14
§ 14 Laufzeit
Fassung: 1. September 1994 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 KHVG 1994?
- Kernaussage§ 14 KHVG 1994 behandelt "Laufzeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Versicherungsvertrag endet, wenn er
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Laufzeit
§ 14. (1) Der Versicherungsvertrag endet, wenn er
(2) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist. Beträgt die Laufzeit weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne daß es einer Kündigung bedarf.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 KHVG 1994 in einfachen Worten?
§ 14 KHVG 1994 behandelt "Laufzeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1994 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Februar 2015
- Fassung seit
- 1. September 1994
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 00:01
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)
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Verweise
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