Art. 10
Art. 10 Artikel X
Fassung: 30. Juni 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 10 KHVG 1994?
- KernaussageArt. 10 KHVG 1994 behandelt "Artikel X" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Mai...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel X
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 37/2007, zu den §§ 1, 9, 14b, 16, 18, 21, 29a, 31a und 31b, BGBl. Nr. 651/1994)
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. Nr. L 149 vom 11. 6. 2005, S. 14) umgesetzt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 10 KHVG 1994 in einfachen Worten?
Art. 10 KHVG 1994 behandelt "Artikel X" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Juni 2007 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Februar 2015
- Fassung seit
- 30. Juni 2007
- Fassung bis
- laufend
- 1. Januar 2003 bis laufendRIS-Fassung öffnen
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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