Bundesgesetze

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994)

KHVG 1994BundesgesetzFassung seit 1. September 1994RIS-Stand 3. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10012323 · BGBl. Nr. 651/1994 · 90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 27

§ 27 Verjährung

Fassung: 1. September 1994 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 27 KHVG 1994?

  • Kernaussage§ 27 KHVG 1994 behandelt "Verjährung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadenersatzanspruch gegen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verjährung

§ 27. (1) Der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem die Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherten beginnt, endet jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Schadenereignis.

(2) Ist der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten dem Versicherer gemeldet worden, so ist die Verjährung bis zur Zustellung einer schriftlichen Erklärung des Versicherers, daß er den Schadenersatzanspruch ablehnt, gehemmt. Weitere Anmeldungen desselben Schadenersatzanspruches hemmen die Verjährung jedoch nicht. Die Hemmung oder die Unterbrechung der Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherten bewirkt auch die Hemmung oder die Unterbrechung der noch laufenden Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den Versicherer und umgekehrt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 26 Direktes Klagerecht
Nächster Paragraph§ 28 Urteilswirkung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 KHVG 1994 in einfachen Worten?

§ 27 KHVG 1994 behandelt "Verjährung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1994 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Februar 2015
Fassung seit
1. September 1994
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 00:01
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
  • BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)

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Verweise

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Rückverweise

Entscheidungen 4Gesetze 0Treffer 4

Judikatur-Auswertung

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Entscheidungen

OGH · RechtssatzOGH · 7Ob1023/94; 2Ob32/95; 9ObA291/97b; 2Ob313/98p; 2Ob242/99y; 2Ob223/04i; 2Ob247/04v; 2Ob221/06y; 2Ob286/06g; 2Ob237/08d; 2Ob263/09d; 3Ob187/11p; 2Ob179/13g; 7Ob180/25h · 25. März 20267Ob1023/94; 2Ob32/95; 9ObA291/97b; 2Ob313/98p; 2Ob242/99y; 2Ob223/04i; 2Ob247/04v; 2Ob221/06y; 2Ob286/06g; 2Ob237/08d; 2Ob263/09d; 3Ob187/11p; 2Ob179/13g; 7Ob180/25h · 25. März 2026 · ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0065855

Beisatz: Nunmehr § 27 Abs 2 KHVG. (T1) Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Hemmung tritt für den Zeitraum ein, der vom Zeitpunkt des Einlangens der Anmeldung des Anspruches durch den Gläubiger beim Schuldner bis zu dessen schriftlicher...

KHVG 1987 §23 Abs2 · KHVG 1994 §27 Abs2 · VVG §12 Abs2
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Veröff: ZVR 1961/255 S 210 = VersR 1961,814 (mit Anmerkung von Wahle) Veröff: EvBl 1970/129 S 212 = VersR 1971,752 nur: Unter schriftlicher Entscheidung die abschließende Stellungnahme zur Entschädigungspflicht. (T1) Veröff: VersR 1975,362 nur: Unter einer Anmeldung gemäß...

VersVG §12 Abs2 · KHVG 1994 §27 Abs2
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Auch Vgl auch; Beisatz: Die Hemmung der Verjährung nach dieser Bestimmung muss zwar nicht ausdrücklich geltend gemacht, es müssen aber die sie begründenden Tatsachen im Prozess vorgetragen werden. (T1)

ABGB §1497 I · KHVG 1994 §27 Abs2
OGH · RechtssatzOGH · 2Ob223/04i; 2Ob247/04v; 2Ob246/04x; 2Ob105/05p; 2Ob46/05m; 2Ob108/05d; 2Ob221/06y; 2Ob286/06g; 2Ob237/08d; 2Ob179/13g; 2Ob113/18h · 17. Dezember 20182Ob223/04i; 2Ob247/04v; 2Ob246/04x; 2Ob105/05p; 2Ob46/05m; 2Ob108/05d; 2Ob221/06y; 2Ob286/06g; 2Ob237/08d; 2Ob179/13g; 2Ob113/18h · 17. Dezember 2018 · ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119627

Veröff: SZ 2004/183 Beisatz: Die bloße Schadensmeldung reicht aus, um die Verjährungshemmung herbeizuführen. (T1) Auch; Beis wie T1 Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ein mit „Regress-Teilungsübereinkommen“ - welches nur Krankenversicherungsleistungen betrifft - betitelter Formularvordruck, in dem ein Verkehrsunfall...

KHVG 1994 §27 Abs2