§ 29a
§ 29a Pflichten des Versicherers
Fassung: 23. Dezember 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 29a KHVG 1994?
- Kernaussage§ 29a KHVG 1994 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Pflichten des Versicherers
§ 29a. (1) Der Versicherer oder sein gemäß § 100 VAG 2016 bestellter Schadenregulierungsbeauftragter sind verpflichtet, dem geschädigten Dritten innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem dieser ihm das Schadenereignis angezeigt hat, die Ersatzleistung anzubieten, wenn diese dem Grunde und der Höhe nach nicht bestritten wird.
(1a) Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht sind vom Versicherer oder seinem Schadenregulierungsbeauftragten zügig voranzutreiben. Dabei haben sie die Vorlage von zur Feststellung der Ersatzpflicht erforderlichen Unterlagen ohne unnötigen Aufschub einzufordern.
(2) Bestreiten der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter die Pflicht zur Erbringung einer Ersatzleistung oder sind die Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht innerhalb der in Abs. 1 angeführten Frist noch nicht abgeschlossen, so haben sie dies gegenüber dem geschädigten Dritten innerhalb der in Abs. 1 angeführten Frist schriftlich zu begründen.
(3) Sind die Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht innerhalb der in Abs. 1 angeführten Frist noch nicht abgeschlossen, so kann der geschädigte Dritte in Anrechnung auf seine Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage des Falles mindestens zu zahlen hat.
(4) Kommen der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter ihrer Pflicht gemäß Abs. 1 und 2 nicht nach, so gebühren dem geschädigten Dritten die gesetzlichen Verzugszinsen spätestens ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der Frist gemäß Abs. 1.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Leistungsverpflichtungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs gegenüber geschädigten Dritten auf Grund des Übereinkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 (ABl. Nr. L 192 vom 31.7.2003, S. 23).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29a KHVG 1994 in einfachen Worten?
§ 29a KHVG 1994 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. November 2023
- Fassung seit
- 23. Dezember 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 00:01
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)
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