§ 15
§ 15 Änderungen des Versicherungsvertrages
Fassung: 12. April 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 KHVG 1994?
- Kernaussage§ 15 KHVG 1994 behandelt "Änderungen des Versicherungsvertrages" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ändert sich der Versicherungsvertrag auf Grund einer Änderung des 2. Abschnitts, so kann der Versicherer unter...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Änderungen des Versicherungsvertrages
§ 15. (1) Ändert sich der Versicherungsvertrag auf Grund einer Änderung des 2. Abschnitts, so kann der Versicherer unter Bedachtnahme auf eine dadurch eingetretene Änderung der von ihm getragenen Gefahr die Prämie innerhalb dreier Monate mit Wirkung ab Änderung des Versicherungsvertrages neu festsetzen.
(2) Dem Versicherer oder dem Versicherungsnehmer gebührt der anteilige Unterschiedsbetrag zwischen vereinbarter und neuer Prämie für den Rest der laufenden Versicherungsperiode.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 258/1995)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 KHVG 1994 in einfachen Worten?
§ 15 KHVG 1994 behandelt "Änderungen des Versicherungsvertrages" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. April 1995 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Februar 2015
- Fassung seit
- 12. April 1995
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 00:01
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)
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