§ 21
§ 21 Anspruchsverzicht
Fassung: 1. Juli 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 KHVG 1994?
- Kernaussage§ 21 KHVG 1994 behandelt "Anspruchsverzicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Verzichtet der Versicherungsnehmer rechtswirksam auf Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges einschließlich eines Taxis und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anspruchsverzicht
§ 21. (1) Verzichtet der Versicherungsnehmer rechtswirksam auf Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges einschließlich eines Taxis und des Verdienstentganges wegen der Nichtbenützbarkeit des Fahrzeuges, die ihm gegen Personen zustehen, die durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag für ein unter § 59 Abs. 1 KFG 1967 fallendes Fahrzeug versichert sind, so gebührt ihm ein Nachlaß von 20 vH von der vereinbarten Prämie.
(2) Die Rechtswirksamkeit des Verzichts gemäß Abs. 1 wird nicht dadurch gehindert, dass der Verzicht sich nicht auf Ansprüche körperbehinderter Lenker von Ausgleichskraftfahrzeugen oder von Personen- oder Kombinationskraftwagen erstreckt, die entsprechend einer Auflage oder Beschränkung in einer gemäß § 5 Abs. 5 Führerscheingesetz (FSG) wegen einer Behinderung im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 3 oder 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), eingeschränkt erteilten Lenkberechtigung umgebaut worden sind.
(3) Der Verzicht gemäß Abs. 1 ist nur rechtswirksam, wenn
(4) Hat der geschädigte Versicherungsnehmer einen Verzicht gemäß Abs. 1 nicht geleistet, so steht dem Versicherer des Schädigers im Schadenfall der Ersatz seiner durch die Abgeltung der in Abs. 1 angeführten Ansprüche entstandenen Aufwendungen durch den Versicherer des Geschädigten zu.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 KHVG 1994 in einfachen Worten?
§ 21 KHVG 1994 behandelt "Anspruchsverzicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2007 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Februar 2015
- Fassung seit
- 1. Juli 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 00:01
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 3
- OGH3
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 7Ob116/01m; 7Ob267/07a; 7Ob168/08v; 7Ob213/08m · 5. November 20087Ob116/01m; 7Ob267/07a; 7Ob168/08v; 7Ob213/08m · 5. November 2008 · ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115265Veröff: SZ 74/93 Beisatz: Hier: Eine Versicherung hat bei der freiwilligen Haftpflichtversicherung ebenfalls keine zusätzliche Prämie erhalten, sodass ihr Einstehen nach § 21 Abs 4 KHVG dem Sinn der Bestimmung zuwiderlaufen würde. (T1) Vgl; Veröff: SZ 2008/157
KHVG 1994 §21 Abs4OGH · RechtssatzOGH · 7Ob116/01m; 7Ob213/08m · 5. November 20087Ob116/01m; 7Ob213/08m · 5. November 2008 · ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115266Veröff: SZ 74/93
KHVG 1994 §21 Abs1 · KHVG 1994 §21 Abs4OGH · RechtssatzOGH · 7Ob116/01m; 7Ob213/08m · 5. November 20087Ob116/01m; 7Ob213/08m · 5. November 2008 · ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115267Veröff: SZ 74/93 Auch; Beisatz: Für die nach § 21 Abs 4 KHVG 1994 zu ersetzenden „Ansprüche" (hier: Verdienstentgang) kann nichts anderes gelten. Auch sie werden vom Rückersatz (nur) in dem Umfang erfasst, der nach den Umständen zum...
KHVG 1994 §21 Abs1 · KHVG 1994 §21 Abs4 · VersVG §150 Abs1