§ 26
§ 26 Direktes Klagerecht
Fassung: 1. September 1994 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 KHVG 1994?
- Kernaussage§ 26 KHVG 1994 behandelt "Direktes Klagerecht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Abschnitt
Direktes Klagerecht
Anspruchsberechtigung
§ 26. Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 KHVG 1994 in einfachen Worten?
§ 26 KHVG 1994 behandelt "Direktes Klagerecht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1994 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Februar 2015
- Fassung seit
- 1. September 1994
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 00:01
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 3
- OGH3
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 2Ob2070/96t; 2Ob2287/96d; 2Ob2348/96z; 2Ob2357/96y; 2Ob79/95; 2Ob203/97k; 2Ob257/97a; 2Ob2178/96z; 2Ob250/99z; 2Ob337/00y; 7Ob137/04d; 2Ob283/06s; 2Ob215/07t; 2Ob119/09b; 8Ob128/09w; 7Ob161/19f · 19. Februar 20202Ob2070/96t; 2Ob2287/96d; 2Ob2348/96z; 2Ob2357/96y; 2Ob79/95; 2Ob203/97k; 2Ob257/97a; 2Ob2178/96z; 2Ob250/99z; 2Ob337/00y; 7Ob137/04d; 2Ob283/06s; 2Ob215/07t; 2Ob119/09b; 8Ob128/09w; 7Ob161/19f · 19. Februar 2020 · ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097968Veröff: SZ 69/131 Auch Veröff: SZ 71/^66 Vgl auch Beisatz: Umso weniger erstreckt sich die Bindungswirkung auf den gestützt auf § 2 Abs 1 Z 4 VerkehrsopferschutzG in Anspruch genommenen Fachverband. (T1); Veröff: SZ 2007/148 Auch Vgl; Beisatz:...
ZPO §411 Aa · ZPO §411 Ba · ZPO §411 Bd · MRK Art6 Abs1 II5a5 · KHVG 1994 §26OGH · RechtssatzOGH · 2Ob2374/96y; 1Ob9/96; 2Ob51/06y · 6. April 20062Ob2374/96y; 1Ob9/96; 2Ob51/06y · 6. April 2006 · ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105721Veröff: SZ 69/186 Auch; Beisatz: Kein Direktanspruch eines Geschädigten gegen den allfällige Produkthaftungsrisken abdeckenden Betriebshaftpflichtrisikoversicherer. (T1)
KHVG 1994 §26OGH · RechtssatzOGH · 1Ob9/96 · 22. August 19961Ob9/96 · 22. August 1996 · ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106783Veröff: SZ 69/186
ABGB §5 · KHVG 1994 §1 Abs3 · KHVG 1994 §26