Bundesgesetze

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994)

KHVG 1994BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2011RIS-Stand 3. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10012323 · BGBl. Nr. 651/1994 · 90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung

Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 KHVG 1994?

  • Kernaussage§ 18 KHVG 1994 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Versicherungsbedingungen sind der FMA mitzuteilen. Hiezu gehören alle Regelungen, die sich nicht auf die bloße...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung

Versicherungsbedingungen

§ 18. (1) Die Versicherungsbedingungen sind der FMA mitzuteilen. Hiezu gehören alle Regelungen, die sich nicht auf die bloße Festsetzung von Prämienbeträgen, Prämiensätzen oder Schadenersatzbeiträgen beschränken. Die Versicherungsbedingungen dürfen erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem sie der FMA mitgeteilt worden sind, verwendet werden.

(2) Versicherungsverträge dürfen nur unter Zugrundelegung von Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden, die der FMA mitgeteilt worden sind. Die Rechtswirksamkeit der Versicherungsverträge wird dadurch nicht berührt.

(3) Auf den dem Versicherungsnehmer ausgefolgten Versicherungsbedingungen ist anzugeben, wann die Versicherungsbedingungen der FMA mitgeteilt worden sind.

(4) Weichen die vom Versicherungsunternehmen verwendeten Versicherungsbedingungen von Musterbedingungen des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen ab, so ist in den dem Versicherungsnehmer ausgefolgten Versicherungsbedingungen auf diese Abweichungen von den Musterbedingungen ausdrücklich hinzuweisen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 17 Bestandübertragung
Nächster Paragraph§ 19 Auflegungspflicht

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 KHVG 1994 in einfachen Worten?

§ 18 KHVG 1994 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2011 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Februar 2015
Fassung seit
1. Januar 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 00:01
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
  • BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)

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