Bundesgesetze

Kärntner Erbhöfegesetz 1990

Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989 über die bäuerliche Erbteilung in Kärnten (Kärntner Erbhöfegesetz 1990)

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 1990RIS-Stand 23. Mai 2019

RIS-Gesetzesnummer 10002891 · BGBl. Nr. 658/1989 · 20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Abfindungsansprüche

Fassung: 1. Januar 1990 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 Kärntner Erbhöfegesetz 1990?

  • Kernaussage§ 13 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 behandelt "Abfindungsansprüche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Können sich der Übernehmer und die übrigen Miterben über die Frist und die Raten der Auszahlung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abfindungsansprüche

§ 13. (1) Können sich der Übernehmer und die übrigen Miterben über die Frist und die Raten der Auszahlung sowie die Verzinsung der Abfindungsansprüche nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem Übernehmer ist auf seinen Antrag zur vollständigen Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Frist von höchstens drei Jahren ab Rechtskraft der Einantwortung zu gewähren. Gegen den Willen der Abfindungsberechtigten darf die Auszahlung ihrer Ansprüche nicht länger aufgeschoben werden.

(2) Können sich die Miterben auch über die Sicherstellung der Abfindungsansprüche nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht in der Einantwortungsurkunde anzuordnen, daß das Eigentum des Übernehmers gleichzeitig mit dem Pfandrecht zur Sicherstellung dieser Ansprüche einzuverleiben ist.

(3) Überträgt der Übernehmer das Eigentum am Erbhof oder an seinen Teilen vor Ablauf der nach Abs. 1 vereinbarten oder gerichtlich bestimmten Frist durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden auf einen anderen, so können die Abfindungsberechtigten die Auszahlung ihrer Ansprüche ohne Rücksicht auf die dem Übernehmer gewährte Frist sogleich begehren. Dies gilt nicht, wenn der Ehegatte, ein Elternteil oder ein Kind des Übernehmers das Eigentum am Erbhof oder an dessen Teilen erwirbt.

(4) Abfindungsansprüche können im Einvernehmen aller Miterben auch durch die Übertragung des Eigentums an Grundstücken des Erbhofs abgegolten werden. Durch derartige Grundabtretungen darf das Gesamtausmaß des Hofes insgesamt nur um höchstens fünf von Hundert verringert und die Eigenschaft als Erbhof (§ 2 Abs. 1) nicht beseitigt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 12 Übernahmswert

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 in einfachen Worten?

§ 13 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 behandelt "Abfindungsansprüche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1990 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. August 2015
Fassung seit
1. Januar 1990
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 38/2019 (NR: GP XXVI RV 560 AB 585 S. 70. BR: AB 10164 S. 892.)
  • BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
  • BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
  • BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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