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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Erbteilung bei der gesetzlichen Erbfolge nach einem Verstorbenen, der allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, Elternteil oder Kind (§ 42 ABGB) Eigentümer eines in Kärnten gelegenen Erbhofs (§§ 2 und 3) gewesen ist.
(2) Bei der gewillkürten Rechtsnachfolge von Todes wegen ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 5 bis 9 anzuwenden, wenn
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden, wenn sich keiner der auf Grund des Gesetzes oder letztwillig Berufenen zur Übernahme des Erbhofs bereit erklärt.
§ 2
§ 2 Erbhöfe
Fassung: 1. Juni 2019 bis laufend
Erbhöfe
§ 2. (1) Erbhöfe im Sinn dieses Bundesgesetzes sind land- und forstwirtschaftliche, mit einer Hofstelle versehene Betriebe mittlerer Größe, deren Flächenausmaß wenigstens fünf Hektar beträgt und deren Durchschnittsertrag das Sechsfache des zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie Erforderlichen nicht übersteigt.
(2) Landwirtschaftliche Betriebe im Sinn des Abs. 1 sind auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Obst- oder Gemüseanbau dienen. Auch ausschließlich land- oder forstwirtschaftlich genutzte Güter zählen dazu.
§ 3
§ 3
Fassung: 1. Juni 2019 bis laufend
§ 4
§ 4 Verfügungsfreiheit des Eigentümers
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Verfügungsfreiheit des Eigentümers
§ 4. (1) Der Allein- oder Miteigentümer eines Erbhofs ist durch dieses Bundesgesetz in seiner Verfügung über den Hof oder seine Teile weder unter Lebenden noch von Todes wegen beschränkt.
(2) Der letztwillig Verfügende kann die Bevorzugung des Übernehmers (§§ 12 und 13) innerhalb der Grenzen des Pflichtteilsrechts beschränken, aufheben oder erweitern.
§ 5
§ 5 Bestimmung des Hofübernehmers bei der gesetzlichen Erbfolge
Fassung: 1. Januar 1990 bis laufend
Bestimmung des Hofübernehmers bei der gesetzlichen Erbfolge
§ 5. Ein Erbhof oder Hofanteil kann nur einem von mehreren auf Grund der gesetzlichen Erbfolge nach dem Allein- oder Miteigentümer berufenen Miterben, dem Übernehmer (Anerben), zufallen.
§ 6
§ 6
Fassung: 1. Juni 2019 bis laufend
§ 7
§ 7
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
§ 8
§ 8
Fassung: 1. Juni 2019 bis laufend
§ 9
§ 9
Fassung: 1. Juni 2019 bis laufend
§ 10
§ 10 Vereinbarte Übernahme des Ehegatten- und Elternteil-Kind-Hofes
Fassung: 1. Januar 1990 bis laufend
Vereinbarte Übernahme des Ehegatten- und Elternteil-Kind-Hofes
§ 10. Schließt der als Übernehmer berufene überlebende Miteigentümer eines Erbhofs mit einem anderen Miterben eine Vereinbarung, wonach diesem sowohl der erledigte Hofanteil als auch der Anteil des Überlebenden zufallen sollen, so ist dieser Miterbe Anerbe im Sinn dieses Bundesgesetzes.
§ 11
§ 11 Erbteilung
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Erbteilung
§ 11. (1) Die Erbteilung erfolgt durch ein vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigendes Erbübereinkommen zwischen dem Übernehmer und den übrigen Miterben. Läßt sich keine Einigung erzielen, so hat das Verlassenschaftsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Erbteilung selbst vorzunehmen.
(2) Hiebei wird der Erbhof (Hofanteil) dem Übernehmer zugewiesen, der bis zur Höhe des Übernahmswertes Schuldner der Verlassenschaft wird. Anstelle des Erbhofs (Hofanteils) ist dieser Betrag in die Erbteilung als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen. Die übrigen Miterben sind in Geld abzufinden. Der Erbhof (Hofanteil) scheidet mit der Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses aus der Verlassenschaft aus.
(3) Diejenigen übrigen Miterben, die auf dem Erbhof mitgearbeitet haben, haben Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen geleisteten Dienste; dabei ist auf Art, Umfang und Dauer der Mitarbeit und auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Mitarbeit bei der Bestimmung der Abfindungsansprüche nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.
§ 12
§ 12 Übernahmswert
Fassung: 1. Januar 1990 bis laufend
Übernahmswert
§ 12. (1) Können sich die Miterben über den Übernahmswert nicht einigen, so hat ihn das Verlassenschaftsgericht unter Bedachtnahme auf alle auf dem Erbhof haftenden Lasten nach billigem Ermessen so festzusetzen, daß der Übernehmer wohl bestehen kann. Das vorhandene Betriebsinventar ist bei der Feststellung des Hofwertes angemessen zu berücksichtigen, aber nicht selbständig zu schätzen.
(2) Auf dem Erbhof betriebene Unternehmen des Hofeigentümers, die wirtschaftlich nicht unbedeutend sind und vom Hof überhaupt nicht oder nicht ohne unverhältnismäßige Nachteile getrennt werden können (§ 3 Abs. 3), sind jedoch selbständig zu schätzen und nach dem Verkehrswert zu berücksichtigen.
(3) Das Verlassenschaftsgericht hat vor seiner Entscheidung mindestens zwei Sachverständige beizuziehen und der Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 13
§ 13 Abfindungsansprüche
Fassung: 1. Januar 1990 bis laufend
Abfindungsansprüche
§ 13. (1) Können sich der Übernehmer und die übrigen Miterben über die Frist und die Raten der Auszahlung sowie die Verzinsung der Abfindungsansprüche nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem Übernehmer ist auf seinen Antrag zur vollständigen Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Frist von höchstens drei Jahren ab Rechtskraft der Einantwortung zu gewähren. Gegen den Willen der Abfindungsberechtigten darf die Auszahlung ihrer Ansprüche nicht länger aufgeschoben werden.
(2) Können sich die Miterben auch über die Sicherstellung der Abfindungsansprüche nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht in der Einantwortungsurkunde anzuordnen, daß das Eigentum des Übernehmers gleichzeitig mit dem Pfandrecht zur Sicherstellung dieser Ansprüche einzuverleiben ist.
(3) Überträgt der Übernehmer das Eigentum am Erbhof oder an seinen Teilen vor Ablauf der nach Abs. 1 vereinbarten oder gerichtlich bestimmten Frist durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden auf einen anderen, so können die Abfindungsberechtigten die Auszahlung ihrer Ansprüche ohne Rücksicht auf die dem Übernehmer gewährte Frist sogleich begehren. Dies gilt nicht, wenn der Ehegatte, ein Elternteil oder ein Kind des Übernehmers das Eigentum am Erbhof oder an dessen Teilen erwirbt.
(4) Abfindungsansprüche können im Einvernehmen aller Miterben auch durch die Übertragung des Eigentums an Grundstücken des Erbhofs abgegolten werden. Durch derartige Grundabtretungen darf das Gesamtausmaß des Hofes insgesamt nur um höchstens fünf von Hundert verringert und die Eigenschaft als Erbhof (§ 2 Abs. 1) nicht beseitigt werden.
§ 14
§ 14 Aufschub der Erbteilung
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Aufschub der Erbteilung
§ 14. (1) Die Erbteilung ist vor der Einantwortung der Verlassenschaft durchzuführen. Das Verlassenschaftsgericht kann die Erbteilung jedoch aufschieben, wenn der berufene Anerbe minderjährig ist und dies gemeinsam mit mindestens einem weiteren Miterben beantragt.
(2) Der Erbhof ist in diesem Fall den zustimmenden Miterben in das gleichteilige Eigentum zu übertragen. Der Aufschub der Erbteilung ist bei der Einverleibung des Eigentumsrechts anzumerken. Diese Anmerkung hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots (§ 364c ABGB). Vertragsmäßige Belastungen sind nur mit Zustimmung des berufenen Anerben zulässig.
(3) Miterben, die dem Aufschub der Erbteilung nicht zustimmen, sind mit ihren Erbteilen nach den §§ 11 bis 13 sofort abzufertigen. Hiebei treffen die Abfindungsverpflichtungen alle Miteigentümer des Erbhofs, solange ihr Miteigentumsrecht währt.
(4) Die Erbteilung ist durchzuführen, wenn der berufene Anerbe dies beantragt, spätestens aber mit Eintritt seiner Volljährigkeit. Wenn ein Miteigentümer aus der Gemeinschaft austreten will oder stirbt, können die übrigen dessen Anteil übernehmen. Erklären sie sich dazu nicht bereit, so ist die aufgeschobene Erbteilung durchzuführen.
Art. 32 § 14
Art. 32 § 14 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 11, BGBl. Nr. 658/1989)
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 11, BGBl. Nr. 658/1989)
§ 14. § 11 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.
§ 15
§ 15 Pflichtteilsrecht
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Pflichtteilsrecht
§ 15. (1) Das Pflichtteilsrecht wird durch die Erbteilungsvorschriften dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Der Pflichtteilsberechnung ist der nach § 12 bestimmte Wert des Erbhofs (Hofanteils) zugrunde zu legen.
(2) Die §§ 11 Abs. 3, 12, 13 und 16 bis 20 gelten für Pflichtteilsberechtigte sinngemäß. Hiebei ist eine Aufschiebung der Fälligkeit ihrer Ansprüche nicht als Einschränkung oder Verkürzung des Pflichtteils anzusehen.
§ 16
§ 16 Versorgungsansprüche
Fassung: 1. Juni 2019 bis laufend
Versorgungsansprüche
§ 16. (1) Minderjährige Nachkommen des Verstorbenen, die auf dem Erbhof aufwachsen und mit dem Anerben als Miterben eintreten, sind bis zu ihrer Volljährigkeit, längstens aber bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit weiter angemessen auf dem Erbhof zu erhalten, soweit sie ihren Unterhalt ohne Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen weder aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten noch von anderer Seite erhalten können.
(2) Solange die minderjährigen Nachkommen auf dem Erbhof versorgt werden, können sie die Auszahlung ihrer Abfindungsansprüche nicht begehren. Sie sind bei sonstigem Verlust ihres Versorgungsrechts zu einer ihren Kräften entsprechenden üblichen Mithilfe auf dem Hof verpflichtet.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf volljährige Nachkommen des Verstorbenen, die sich wegen einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder einer körperlichen Beeinträchtigung auch unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen nicht selbst erhalten können, insoweit anzuwenden, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Erbhofs vereinbar ist.
§ 17
§ 17
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
§ 18
§ 18
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
§ 19
§ 19
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
§ 20
§ 20
Fassung: 1. Januar 1990 bis laufend
§ 21
§ 21 Nachtragserbteilung
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Nachtragserbteilung
§ 21. (1) Überträgt der Übernehmer binnen zehn Jahren nach dem Tod des Verstorbenen oder, falls er minderjährig ist, nach Eintritt der Volljährigkeit das Eigentum am ganzen Hof oder an dessen Teilen durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf einen anderen, so hat er jenen Betrag zur Nachtragserbteilung herauszugeben, um den der bei einem Verkauf erzielbare Erlös den Übernahmswert übersteigt. Vom erzielbaren Erlös ist der Wert allfälliger vom Übernehmer bewirkter Verbesserungen abzuziehen. Der Ersatz für Teile des Hofes ist auf Grund des Verhältnisses ihres Übernahmswerts zum Übernahmswert des ganzen Hofes zu berechnen.
(2) Der Abs. 1 ist im Fall der Zwangsversteigerung sinngemäß anzuwenden, wobei ein den Übernahmswert übersteigender Teil des Meistbots der Nachtragserbteilung unterliegt, soweit er dem Verpflichteten aus der Verteilungsmasse zugewiesen wird.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb des Eigentums am Hof oder an dessen Teilen durch den Ehegatten, einen Elternteil oder ein Kind des Übernehmers, wohl aber für die weitere Übertragung des von diesen erworbenen Eigentums auf einen anderen.
§ 22
§ 22
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
§ 23
§ 23 Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft
Fassung: 1. Januar 1990 bis laufend
Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft
§ 23. Das Verlassenschaftsgericht hat vor allen Entscheidungen, die eine besondere Kenntnis der bäuerlichen Verhältnisse voraussetzen, eine Stellungnahme der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten einzuholen.
§ 24
§ 24 Schluß- und Übergangsbestimmungen
Fassung: 23. Mai 2019 bis laufend
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der §§ 21 und 22 nur dann anzuwenden, wenn der Verstorbene nach seinem Inkrafttreten verstirbt.
(3) Die §§ 21 und 22 sind anzuwenden, wenn der Übernehmer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden das Eigentum an einem Erbhof oder an dessen Teilen auf einen anderen überträgt, ohne vorher über den ganzen Hof oder dessen Teile, die den Wert des restlichen Teils übersteigen, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt zu haben. Dies gilt auch, wenn der Zuschlag des Erbhofs oder dessen Teile nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde. Die Erbhofeigenschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes richtet sich in diesen Fällen nach den Feststellungen des Gerichtes im Verlassenschaftsverfahren.
(4) Die §§ 1, 4, 6, 7, 9, 11, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21 und 22 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(5) Die §§ 8 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.
(6) Die § 2, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die §§ 2, 3, 6 und 9 sind anzuwenden, wenn der Eigentümer des Erbhofs nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.
§ 25
§ 25
Fassung: 1. Januar 1990 bis laufend
§ 26
§ 26
Fassung: 1. Januar 1990 bis laufend
Art. 31
Art. 31 Artikel XXXI
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
Artikel XXXI
Justizverwaltungsmaßnahmen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 11, BGBl. Nr. 658/1989)
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.