Bundesgesetze

Kärntner Erbhöfegesetz 1990

Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989 über die bäuerliche Erbteilung in Kärnten (Kärntner Erbhöfegesetz 1990)

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2017RIS-Stand 23. Mai 2019

RIS-Gesetzesnummer 10002891 · BGBl. Nr. 658/1989 · 20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Aufschub der Erbteilung

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 Kärntner Erbhöfegesetz 1990?

  • Kernaussage§ 14 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 behandelt "Aufschub der Erbteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Erbteilung ist vor der Einantwortung der Verlassenschaft durchzuführen. Das Verlassenschaftsgericht kann die Erbteilung jedoch aufschieben,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufschub der Erbteilung

§ 14. (1) Die Erbteilung ist vor der Einantwortung der Verlassenschaft durchzuführen. Das Verlassenschaftsgericht kann die Erbteilung jedoch aufschieben, wenn der berufene Anerbe minderjährig ist und dies gemeinsam mit mindestens einem weiteren Miterben beantragt.

(2) Der Erbhof ist in diesem Fall den zustimmenden Miterben in das gleichteilige Eigentum zu übertragen. Der Aufschub der Erbteilung ist bei der Einverleibung des Eigentumsrechts anzumerken. Diese Anmerkung hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots (§ 364c ABGB). Vertragsmäßige Belastungen sind nur mit Zustimmung des berufenen Anerben zulässig.

(3) Miterben, die dem Aufschub der Erbteilung nicht zustimmen, sind mit ihren Erbteilen nach den §§ 11 bis 13 sofort abzufertigen. Hiebei treffen die Abfindungsverpflichtungen alle Miteigentümer des Erbhofs, solange ihr Miteigentumsrecht währt.

(4) Die Erbteilung ist durchzuführen, wenn der berufene Anerbe dies beantragt, spätestens aber mit Eintritt seiner Volljährigkeit. Wenn ein Miteigentümer aus der Gemeinschaft austreten will oder stirbt, können die übrigen dessen Anteil übernehmen. Erklären sie sich dazu nicht bereit, so ist die aufgeschobene Erbteilung durchzuführen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 in einfachen Worten?

§ 14 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 behandelt "Aufschub der Erbteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2017 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. August 2015
Fassung seit
1. Januar 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:06
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 9 neu erkannte Textstelle(n), 3 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 38/2019 (NR: GP XXVI RV 560 AB 585 S. 70. BR: AB 10164 S. 892.)
  • BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
  • BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
  • BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)

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