§ 14
§ 14 Aufschub der Erbteilung
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 Kärntner Erbhöfegesetz 1990?
- Kernaussage§ 14 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 behandelt "Aufschub der Erbteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Erbteilung ist vor der Einantwortung der Verlassenschaft durchzuführen. Das Verlassenschaftsgericht kann die Erbteilung jedoch aufschieben,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufschub der Erbteilung
§ 14. (1) Die Erbteilung ist vor der Einantwortung der Verlassenschaft durchzuführen. Das Verlassenschaftsgericht kann die Erbteilung jedoch aufschieben, wenn der berufene Anerbe minderjährig ist und dies gemeinsam mit mindestens einem weiteren Miterben beantragt.
(2) Der Erbhof ist in diesem Fall den zustimmenden Miterben in das gleichteilige Eigentum zu übertragen. Der Aufschub der Erbteilung ist bei der Einverleibung des Eigentumsrechts anzumerken. Diese Anmerkung hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots (§ 364c ABGB). Vertragsmäßige Belastungen sind nur mit Zustimmung des berufenen Anerben zulässig.
(3) Miterben, die dem Aufschub der Erbteilung nicht zustimmen, sind mit ihren Erbteilen nach den §§ 11 bis 13 sofort abzufertigen. Hiebei treffen die Abfindungsverpflichtungen alle Miteigentümer des Erbhofs, solange ihr Miteigentumsrecht währt.
(4) Die Erbteilung ist durchzuführen, wenn der berufene Anerbe dies beantragt, spätestens aber mit Eintritt seiner Volljährigkeit. Wenn ein Miteigentümer aus der Gemeinschaft austreten will oder stirbt, können die übrigen dessen Anteil übernehmen. Erklären sie sich dazu nicht bereit, so ist die aufgeschobene Erbteilung durchzuführen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 in einfachen Worten?
§ 14 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 behandelt "Aufschub der Erbteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. August 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:06
- 1. Januar 2005 bis laufendRIS-Fassung öffnen
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 38/2019 (NR: GP XXVI RV 560 AB 585 S. 70. BR: AB 10164 S. 892.)
- BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
- BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
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