§ 4
§ 4 Verfügungsfreiheit des Eigentümers
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Kärntner Erbhöfegesetz 1990?
- Kernaussage§ 4 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 behandelt "Verfügungsfreiheit des Eigentümers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Allein- oder Miteigentümer eines Erbhofs ist durch dieses Bundesgesetz in seiner Verfügung über den Hof...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verfügungsfreiheit des Eigentümers
§ 4. (1) Der Allein- oder Miteigentümer eines Erbhofs ist durch dieses Bundesgesetz in seiner Verfügung über den Hof oder seine Teile weder unter Lebenden noch von Todes wegen beschränkt.
(2) Der letztwillig Verfügende kann die Bevorzugung des Übernehmers (§§ 12 und 13) innerhalb der Grenzen des Pflichtteilsrechts beschränken, aufheben oder erweitern.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 in einfachen Worten?
§ 4 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 behandelt "Verfügungsfreiheit des Eigentümers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2017 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. August 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2017
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 38/2019 (NR: GP XXVI RV 560 AB 585 S. 70. BR: AB 10164 S. 892.)
- BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
- BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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