§ 21
§ 21 Nachtragserbteilung
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 Kärntner Erbhöfegesetz 1990?
- Kernaussage§ 21 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 behandelt "Nachtragserbteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Überträgt der Übernehmer binnen zehn Jahren nach dem Tod des Verstorbenen oder, falls er minderjährig ist,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Nachtragserbteilung
§ 21. (1) Überträgt der Übernehmer binnen zehn Jahren nach dem Tod des Verstorbenen oder, falls er minderjährig ist, nach Eintritt der Volljährigkeit das Eigentum am ganzen Hof oder an dessen Teilen durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf einen anderen, so hat er jenen Betrag zur Nachtragserbteilung herauszugeben, um den der bei einem Verkauf erzielbare Erlös den Übernahmswert übersteigt. Vom erzielbaren Erlös ist der Wert allfälliger vom Übernehmer bewirkter Verbesserungen abzuziehen. Der Ersatz für Teile des Hofes ist auf Grund des Verhältnisses ihres Übernahmswerts zum Übernahmswert des ganzen Hofes zu berechnen.
(2) Der Abs. 1 ist im Fall der Zwangsversteigerung sinngemäß anzuwenden, wobei ein den Übernahmswert übersteigender Teil des Meistbots der Nachtragserbteilung unterliegt, soweit er dem Verpflichteten aus der Verteilungsmasse zugewiesen wird.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb des Eigentums am Hof oder an dessen Teilen durch den Ehegatten, einen Elternteil oder ein Kind des Übernehmers, wohl aber für die weitere Übertragung des von diesen erworbenen Eigentums auf einen anderen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 in einfachen Worten?
§ 21 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 behandelt "Nachtragserbteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2017 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. August 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:06
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 38/2019 (NR: GP XXVI RV 560 AB 585 S. 70. BR: AB 10164 S. 892.)
- BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
- BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
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