Bundesgesetze

Kärntner Erbhöfegesetz 1990

Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989 über die bäuerliche Erbteilung in Kärnten (Kärntner Erbhöfegesetz 1990)

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2017RIS-Stand 23. Mai 2019

RIS-Gesetzesnummer 10002891 · BGBl. Nr. 658/1989 · 20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Kärntner Erbhöfegesetz 1990?

  • Kernaussage§ 1 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür die Erbteilung bei der gesetzlichen Erbfolge nach einem Verstorbenen, der allein oder gemeinsam mit.
  • Was konkret geregelt wirdErfasst werden: die Erbteilung bei der gesetzlichen Erbfolge nach einem Verstorbenen, der allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Erbteilung bei der gesetzlichen Erbfolge nach einem Verstorbenen, der allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, Elternteil oder Kind (§ 42 ABGB) Eigentümer eines in Kärnten gelegenen Erbhofs (§§ 2 und 3) gewesen ist.

(2) Bei der gewillkürten Rechtsnachfolge von Todes wegen ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 5 bis 9 anzuwenden, wenn

(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden, wenn sich keiner der auf Grund des Gesetzes oder letztwillig Berufenen zur Übernahme des Erbhofs bereit erklärt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 in einfachen Worten?

§ 1 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 1 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 relevant?

Für die Erbteilung bei der gesetzlichen Erbfolge nach einem Verstorbenen, der allein oder gemeinsam mit.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2017 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. August 2015
Fassung seit
1. Januar 2017
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 38/2019 (NR: GP XXVI RV 560 AB 585 S. 70. BR: AB 10164 S. 892.)
  • BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
  • BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
  • BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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