§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Kärntner Erbhöfegesetz 1990?
- Kernaussage§ 1 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür die Erbteilung bei der gesetzlichen Erbfolge nach einem Verstorbenen, der allein oder gemeinsam mit.
- Was konkret geregelt wirdErfasst werden: die Erbteilung bei der gesetzlichen Erbfolge nach einem Verstorbenen, der allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten,...
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Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Erbteilung bei der gesetzlichen Erbfolge nach einem Verstorbenen, der allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, Elternteil oder Kind (§ 42 ABGB) Eigentümer eines in Kärnten gelegenen Erbhofs (§§ 2 und 3) gewesen ist.
(2) Bei der gewillkürten Rechtsnachfolge von Todes wegen ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 5 bis 9 anzuwenden, wenn
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden, wenn sich keiner der auf Grund des Gesetzes oder letztwillig Berufenen zur Übernahme des Erbhofs bereit erklärt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 in einfachen Worten?
§ 1 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 1 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 relevant?
Für die Erbteilung bei der gesetzlichen Erbfolge nach einem Verstorbenen, der allein oder gemeinsam mit.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2017 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. August 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2017
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 38/2019 (NR: GP XXVI RV 560 AB 585 S. 70. BR: AB 10164 S. 892.)
- BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
- BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
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Rückverweise
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