Bundesgesetze

Kärntner Erbhöfegesetz 1990

Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989 über die bäuerliche Erbteilung in Kärnten (Kärntner Erbhöfegesetz 1990)

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 1990RIS-Stand 23. Mai 2019

RIS-Gesetzesnummer 10002891 · BGBl. Nr. 658/1989 · 20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Bestimmung des Hofübernehmers bei der gesetzlichen Erbfolge

Fassung: 1. Januar 1990 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Kärntner Erbhöfegesetz 1990?

  • Kernaussage§ 5 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 behandelt "Bestimmung des Hofübernehmers bei der gesetzlichen Erbfolge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Erbhof oder Hofanteil kann nur einem von mehreren auf Grund der gesetzlichen Erbfolge nach dem...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bestimmung des Hofübernehmers bei der gesetzlichen Erbfolge

§ 5. Ein Erbhof oder Hofanteil kann nur einem von mehreren auf Grund der gesetzlichen Erbfolge nach dem Allein- oder Miteigentümer berufenen Miterben, dem Übernehmer (Anerben), zufallen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 in einfachen Worten?

§ 5 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 behandelt "Bestimmung des Hofübernehmers bei der gesetzlichen Erbfolge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1990 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. August 2015
Fassung seit
1. Januar 1990
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 38/2019 (NR: GP XXVI RV 560 AB 585 S. 70. BR: AB 10164 S. 892.)
  • BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
  • BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
  • BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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