Bundesgesetze

Kärntner Erbhöfegesetz 1990

Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989 über die bäuerliche Erbteilung in Kärnten (Kärntner Erbhöfegesetz 1990)

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 1990RIS-Stand 23. Mai 2019

RIS-Gesetzesnummer 10002891 · BGBl. Nr. 658/1989 · 20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Übernahmswert

Fassung: 1. Januar 1990 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 Kärntner Erbhöfegesetz 1990?

  • Kernaussage§ 12 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 behandelt "Übernahmswert" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Können sich die Miterben über den Übernahmswert nicht einigen, so hat ihn das Verlassenschaftsgericht unter Bedachtnahme...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übernahmswert

§ 12. (1) Können sich die Miterben über den Übernahmswert nicht einigen, so hat ihn das Verlassenschaftsgericht unter Bedachtnahme auf alle auf dem Erbhof haftenden Lasten nach billigem Ermessen so festzusetzen, daß der Übernehmer wohl bestehen kann. Das vorhandene Betriebsinventar ist bei der Feststellung des Hofwertes angemessen zu berücksichtigen, aber nicht selbständig zu schätzen.

(2) Auf dem Erbhof betriebene Unternehmen des Hofeigentümers, die wirtschaftlich nicht unbedeutend sind und vom Hof überhaupt nicht oder nicht ohne unverhältnismäßige Nachteile getrennt werden können (§ 3 Abs. 3), sind jedoch selbständig zu schätzen und nach dem Verkehrswert zu berücksichtigen.

(3) Das Verlassenschaftsgericht hat vor seiner Entscheidung mindestens zwei Sachverständige beizuziehen und der Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 11 Erbteilung
Nächster Paragraph§ 13 Abfindungsansprüche

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 in einfachen Worten?

§ 12 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 behandelt "Übernahmswert" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1990 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. August 2015
Fassung seit
1. Januar 1990
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 38/2019 (NR: GP XXVI RV 560 AB 585 S. 70. BR: AB 10164 S. 892.)
  • BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
  • BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
  • BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)

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Verweise

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