§ 15
§ 15 Pflichtteilsrecht
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 Kärntner Erbhöfegesetz 1990?
- Kernaussage§ 15 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Pflichtteilsrecht wird durch die Erbteilungsvorschriften dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Der Pflichtteilsberechnung ist der nach §...
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Pflichtteilsrecht
§ 15. (1) Das Pflichtteilsrecht wird durch die Erbteilungsvorschriften dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Der Pflichtteilsberechnung ist der nach § 12 bestimmte Wert des Erbhofs (Hofanteils) zugrunde zu legen.
(2) Die §§ 11 Abs. 3, 12, 13 und 16 bis 20 gelten für Pflichtteilsberechtigte sinngemäß. Hiebei ist eine Aufschiebung der Fälligkeit ihrer Ansprüche nicht als Einschränkung oder Verkürzung des Pflichtteils anzusehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 in einfachen Worten?
§ 15 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. August 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2017
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 38/2019 (NR: GP XXVI RV 560 AB 585 S. 70. BR: AB 10164 S. 892.)
- BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
- BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
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