§ 7
§ 7 Verfügbare Formate
Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 IWG 2022?
- Kernaussage§ 7 IWG 2022 behandelt "Verfügbare Formate" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verfügbare Formate
§ 7. (1) Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht, auf elektronischem Wege in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten haben so weit wie möglich international anerkannten formellen, offenen Standards zu entsprechen.
(2) Abs. 1 verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.
(3) Soweit Abs. 6 und Abs. 8 nichts Anderes bestimmen, sind öffentliche Stellen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.
(4) Öffentliche Stellen haben dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.
(5) Wenn die Bereitstellung von dynamischen Daten zur Weiterverwendung auf die in Abs. 4 beschriebene Weise unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde, hat die betreffende öffentliche Stelle jene dynamischen Daten innerhalb einer angemessenen Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich zu machen, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen.
(6) Ändert sich bei dynamischen Daten das zugrundeliegende Datenmodell, so hat die öffentliche Stelle mindestens zwei Monate vor dem Umstellungstermin
(7) Ändert sich die Anwendungsprogrammierschnittstelle (API), über die eine öffentliche Stelle dynamische Daten zur Weiterverwendung zugänglich macht, so hat sie dies im Vorhinein im Internet bekannt zu machen und die dynamischen Daten für mindestens zwei Monate parallel über die ursprüngliche und die neue Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.
(8) Wird die Erstellung und Speicherung bestimmter dynamischer Daten eingestellt, so hat die öffentliche Stelle dies drei Monate im Vorhinein im Internet bekannt zu machen.
(9) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für öffentliche Unternehmen in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, deren Weiterverwendung sie erlauben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 IWG 2022 in einfachen Worten?
§ 7 IWG 2022 behandelt "Verfügbare Formate" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Juli 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Juli 2022
- Fassung seit
- 28. Juli 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 14:20
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