§ 5
§ 5 Allgemeiner Grundsatz
Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 IWG 2022?
- Kernaussage§ 5 IWG 2022 behandelt "Allgemeiner Grundsatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Allgemeiner Grundsatz
§ 5. (1) Öffentliche Stellen haben die Weiterverwendung von Dokumenten in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, gemäß den §§ 7 bis 13 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zu ermöglichen.
(2) Abweichend von Abs. 1 haben Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, die Verpflichtungen gemäß den §§ 7 bis 13 nur dann einzuhalten, wenn sie die Weiterverwendung dieser Dokumente erlauben.
(3) Sofern öffentliche Unternehmen die Weiterverwendung von Dokumenten in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, erlauben, haben sie die Verpflichtungen gemäß den §§ 7 bis 13 einzuhalten.
(4) Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben die Weiterverwendung von Forschungsdaten in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, gemäß den §§ 8 und 10 bis 12 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zu ermöglichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 IWG 2022 in einfachen Worten?
§ 5 IWG 2022 behandelt "Allgemeiner Grundsatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Juli 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Juli 2022
- Fassung seit
- 28. Juli 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 14:20
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