§ 10
§ 10 Bedingungen für die Weiterverwendung
Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 IWG 2022?
- Kernaussage§ 10 IWG 2022 behandelt "Bedingungen für die Weiterverwendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bedingungen für die Weiterverwendung
§ 10. Öffentliche Stellen, öffentliche Unternehmen, Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen können die Weiterverwendung von Dokumenten an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen knüpfen, die die Möglichkeiten der Weiterverwendung der Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken. Soweit möglich und sinnvoll haben sie Standardlizenzen (§ 4 Z 5) zu verwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 IWG 2022 in einfachen Worten?
§ 10 IWG 2022 behandelt "Bedingungen für die Weiterverwendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Juli 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Juli 2022
- Fassung seit
- 28. Juli 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 14:20
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