Bundesgesetze

Informationsweiterverwendungsgesetz 2022

Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, öffentlicher Unternehmen und von Forschungsdaten (Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – IWG 2022)

IWG 2022BundesgesetzFassung seit 28. Juli 2022RIS-Stand 27. Juli 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011973 · BGBl. I Nr. 116/2022 · 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Geltungsbereich

Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 IWG 2022?

  • Kernaussage§ 2 IWG 2022 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung

(2) Dieses Bundesgesetz begründet keinen Anspruch auf Zugang zu Dokumenten. Insbesondere werden Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(3) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(4) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß des § 76d Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Bundesgesetz festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.

(5) Rechtsvorschriften, die über die Anforderungen dieses Bundesgesetzes hinausgehen, etwa indem sie niedrigere Weiterverwendungsentgelte als die in § 8 normierten vorsehen, oder indem sie weniger strenge Bedingungen für die Weiterverwendung als die in § 10 normierten vorsehen, bleiben unberührt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelI. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 IWG 2022 in einfachen Worten?

§ 2 IWG 2022 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 2 IWG 2022 relevant?

Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. Juli 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Juli 2022
Fassung seit
28. Juli 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 14:20
Frühere Fassungen

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