§ 8
§ 8 Grundsätze zur Entgeltsbemessung
Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 IWG 2022?
- Kernaussage§ 8 IWG 2022 behandelt "Grundsätze zur Entgeltsbemessung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Grundsätze zur Entgeltsbemessung
§ 8. (1) Forschungsdaten, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, sind unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.
(2) Öffentliche Stellen haben andere als in Abs. 1 genannte Dokumente im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen, sofern sie nicht ermächtigt sind, dafür Entgelte zu erheben.
(3) Entgelte im Sinne von Abs. 2 für die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung sowie die durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten beschränkt.
(4) Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf
(5) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 4 Z 1) haben dies dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ehestmöglich mitzuteilen. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Internet eine Liste dieser öffentlichen Stellen sowie von öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024, die aufgrund landesgesetzlicher Regelungen an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeldet wurden, zu veröffentlichen.
(6) Soweit die in Abs. 4 Z 1 genannten öffentlichen Stellen oder soweit öffentliche Unternehmen Entgelte einheben, sind diese nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und Datenspeicherung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 4 Z 16 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.
(7) Soweit die in Abs. 4 Z 2 genannten öffentlichen Stellen Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 4 Z 16 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 IWG 2022 in einfachen Worten?
§ 8 IWG 2022 behandelt "Grundsätze zur Entgeltsbemessung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Juli 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Juli 2022
- Fassung seit
- 28. Juli 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 14:20
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