§ 11
§ 11 Praktische Vorkehrungen
Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 IWG 2022?
- Kernaussage§ 11 IWG 2022 behandelt "Praktische Vorkehrungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Praktische Vorkehrungen
§ 11. (1) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen. Insbesondere haben sie:
(2) Öffentliche Unternehmen, Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, etwa
(3) Öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen haben, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zumindest einen Open Data-Beauftragten bzw. eine Open Data-Beauftragte zu bestellen, der bzw. die über ausreichende Ressourcen verfügt, um seine bzw. ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen zu können. Die bestellte Person hat in ihrer Funktion als zentraler Ansprechpartner bzw. zentrale Ansprechpartnerin in der betroffenen öffentlichen Stelle oder dem betroffenen öffentlichen Unternehmen auf die Identifizierung, Bereitstellung und Weiterverwendung der offenen Daten hinzuwirken. Im Bereich der öffentlichen Stelle Bund ist jedenfalls in jedem Bundesministerium ein eigener Open Data-Beauftragter bzw. eine eigene Open Data-Beauftragte zu bestellen. Öffentliche Stellen, die zueinander ein sachliches und organisatorisches Naheverhältnis aufweisen, sowie öffentliche Unternehmen können einen gemeinsamen Open Data-Beauftragten bzw. eine gemeinsame Open Data-Beauftragte bestellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 IWG 2022 in einfachen Worten?
§ 11 IWG 2022 behandelt "Praktische Vorkehrungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Juli 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Juli 2022
- Fassung seit
- 28. Juli 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 14:20
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