Bundesgesetze

Informationsweiterverwendungsgesetz 2022

Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, öffentlicher Unternehmen und von Forschungsdaten (Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – IWG 2022)

IWG 2022BundesgesetzIn Kraft seit 28. Juli 2022RIS-Stand 27. Juli 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011973 · BGBl. I Nr. 116/2022 · 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Sinne des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu unterstützen.

§ 2

§ 2 Geltungsbereich

Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend

Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung

(2) Dieses Bundesgesetz begründet keinen Anspruch auf Zugang zu Dokumenten. Insbesondere werden Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(3) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(4) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß des § 76d Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Bundesgesetz festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.

(5) Rechtsvorschriften, die über die Anforderungen dieses Bundesgesetzes hinausgehen, etwa indem sie niedrigere Weiterverwendungsentgelte als die in § 8 normierten vorsehen, oder indem sie weniger strenge Bedingungen für die Weiterverwendung als die in § 10 normierten vorsehen, bleiben unberührt.

§ 3

§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

(2) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von in Abs. 1 Z 1 sowie Z 4 bis 7 genannten Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen ist § 6 Abs. 3 Z 2 und 4 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.

§ 4

§ 4 Begriffsbestimmungen

Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

§ 5

§ 5 Allgemeiner Grundsatz

Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend

Allgemeiner Grundsatz

§ 5. (1) Öffentliche Stellen haben die Weiterverwendung von Dokumenten in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, gemäß den §§ 7 bis 13 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zu ermöglichen.

(2) Abweichend von Abs. 1 haben Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, die Verpflichtungen gemäß den §§ 7 bis 13 nur dann einzuhalten, wenn sie die Weiterverwendung dieser Dokumente erlauben.

(3) Sofern öffentliche Unternehmen die Weiterverwendung von Dokumenten in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, erlauben, haben sie die Verpflichtungen gemäß den §§ 7 bis 13 einzuhalten.

(4) Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben die Weiterverwendung von Forschungsdaten in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, gemäß den §§ 8 und 10 bis 12 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zu ermöglichen.

§ 6

§ 6 Weiterverwendung

Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend

II. Abschnitt

Weiterverwendung

Anforderungen an den Weiterverwendungsantrag und dessen weitere Bearbeitung

§ 6. (1) Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das beantragte Dokument befindet, zu stellen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle zu empfangen in der Lage ist.

(2) Geht aus dem Antrag im Sinne des Abs. 1 der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht ausreichend klar hervor, so hat die öffentliche Stelle den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Kommt der Antragsteller der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nach, beginnt die Frist gemäß Abs. 3 nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt der Antrag als nicht eingebracht.

(3) Die öffentliche Stelle hat den Antrag in der Frist, die für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder wenn keine solche Frist festgelegt ist, binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags zu bearbeiten und unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten (§§ 15 und 16)

(4) Stützt sich die ablehnende Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 oder Z 4 darauf, dass das beantragte Dokument geistiges Eigentum Dritter (§ 3 Abs. 1 Z 4) betrifft, so hat die öffentliche Stelle auch auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.

(5) Bei umfangreichen und komplexen Anträgen kann die in Abs. 3 genannte Frist um vier Wochen verlängert werden. In diesem Fall ist der Antragsteller von der Verlängerung der Frist sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages zu verständigen.

(6) Für die Bearbeitung von Weiterverwendungsanträgen und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung haben sich die öffentlichen Stellen soweit möglich und sinnvoll elektronischer Mittel zu bedienen.

(7) Abs. 1 bis 6 gilt nicht für öffentliche Unternehmen, Bildungseinrichtungen, Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen.

§ 7

§ 7 Verfügbare Formate

Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend

Verfügbare Formate

§ 7. (1) Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht, auf elektronischem Wege in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten haben so weit wie möglich international anerkannten formellen, offenen Standards zu entsprechen.

(2) Abs. 1 verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.

(3) Soweit Abs. 6 und Abs. 8 nichts Anderes bestimmen, sind öffentliche Stellen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.

(4) Öffentliche Stellen haben dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.

(5) Wenn die Bereitstellung von dynamischen Daten zur Weiterverwendung auf die in Abs. 4 beschriebene Weise unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde, hat die betreffende öffentliche Stelle jene dynamischen Daten innerhalb einer angemessenen Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich zu machen, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen.

(6) Ändert sich bei dynamischen Daten das zugrundeliegende Datenmodell, so hat die öffentliche Stelle mindestens zwei Monate vor dem Umstellungstermin

(7) Ändert sich die Anwendungsprogrammierschnittstelle (API), über die eine öffentliche Stelle dynamische Daten zur Weiterverwendung zugänglich macht, so hat sie dies im Vorhinein im Internet bekannt zu machen und die dynamischen Daten für mindestens zwei Monate parallel über die ursprüngliche und die neue Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.

(8) Wird die Erstellung und Speicherung bestimmter dynamischer Daten eingestellt, so hat die öffentliche Stelle dies drei Monate im Vorhinein im Internet bekannt zu machen.

(9) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für öffentliche Unternehmen in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, deren Weiterverwendung sie erlauben.

§ 8

§ 8 Grundsätze zur Entgeltsbemessung

Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend

Grundsätze zur Entgeltsbemessung

§ 8. (1) Forschungsdaten, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, sind unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(2) Öffentliche Stellen haben andere als in Abs. 1 genannte Dokumente im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen, sofern sie nicht ermächtigt sind, dafür Entgelte zu erheben.

(3) Entgelte im Sinne von Abs. 2 für die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung sowie die durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten beschränkt.

(4) Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf

(5) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 4 Z 1) haben dies dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ehestmöglich mitzuteilen. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Internet eine Liste dieser öffentlichen Stellen sowie von öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024, die aufgrund landesgesetzlicher Regelungen an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeldet wurden, zu veröffentlichen.

(6) Soweit die in Abs. 4 Z 1 genannten öffentlichen Stellen oder soweit öffentliche Unternehmen Entgelte einheben, sind diese nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und Datenspeicherung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 4 Z 16 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

(7) Soweit die in Abs. 4 Z 2 genannten öffentlichen Stellen Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 4 Z 16 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

§ 9

§ 9 Transparenz

Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend

Transparenz

§ 9. (1) Im Falle von Standardentgelten haben öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen diese Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht, hat die Veröffentlichung im Internet zu erfolgen.

(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen die Faktoren zur Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage haben öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf das spezifische Ersuchen auf Weiterverwendung anzugeben.

§ 10

§ 10 Bedingungen für die Weiterverwendung

Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend

Bedingungen für die Weiterverwendung

§ 10. Öffentliche Stellen, öffentliche Unternehmen, Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen können die Weiterverwendung von Dokumenten an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen knüpfen, die die Möglichkeiten der Weiterverwendung der Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken. Soweit möglich und sinnvoll haben sie Standardlizenzen (§ 4 Z 5) zu verwenden.

§ 11

§ 11 Praktische Vorkehrungen

Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend

Praktische Vorkehrungen

§ 11. (1) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen. Insbesondere haben sie:

(2) Öffentliche Unternehmen, Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, etwa

(3) Öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen haben, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zumindest einen Open Data-Beauftragten bzw. eine Open Data-Beauftragte zu bestellen, der bzw. die über ausreichende Ressourcen verfügt, um seine bzw. ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen zu können. Die bestellte Person hat in ihrer Funktion als zentraler Ansprechpartner bzw. zentrale Ansprechpartnerin in der betroffenen öffentlichen Stelle oder dem betroffenen öffentlichen Unternehmen auf die Identifizierung, Bereitstellung und Weiterverwendung der offenen Daten hinzuwirken. Im Bereich der öffentlichen Stelle Bund ist jedenfalls in jedem Bundesministerium ein eigener Open Data-Beauftragter bzw. eine eigene Open Data-Beauftragte zu bestellen. Öffentliche Stellen, die zueinander ein sachliches und organisatorisches Naheverhältnis aufweisen, sowie öffentliche Unternehmen können einen gemeinsamen Open Data-Beauftragten bzw. eine gemeinsame Open Data-Beauftragte bestellen.

§ 12

§ 12 Nichtdiskriminierung

Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend

Nichtdiskriminierung

§ 12. (1) Öffentliche Stellen, öffentliche Unternehmen, Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich in ihrem Besitz befinden, für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, einschließlich der grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nichtdiskriminierend zu gestalten.

(2) Verwendet eine öffentliche Stelle Dokumente in ihrem Besitz als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiter, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.

§ 13

§ 13 Ausschließlichkeitsvereinbarungen

Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend

Ausschließlichkeitsvereinbarungen

§ 13. (1) Öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen haben Dokumente in ihrem Besitz allen potentiellen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen oder öffentlichen Unternehmen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle oder dem öffentlichen Unternehmen dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die endgültigen Bedingungen der am oder nach dem 16. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.

(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle oder dem öffentlichen Unternehmen dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie ist am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen.

(4) Werden rechtliche oder praktische Vereinbarungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung beteiligten Dritten beschränken, so sind diese spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen oder praktischen Vereinbarungen auf die Verfügbarkeit von Dokumenten zur Weiterverwendung sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die rechtliche oder praktische Vereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle oder dem öffentlichen Unternehmen dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die von öffentlichen Stellen abgeschlossen wurden und nicht unter die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst. Am 16. Juli 2019 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die von öffentlichen Unternehmen abgeschlossen wurden und nicht unter die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 17. Juli 2049 als aufgelöst.

§ 14

§ 14 Hochwertige Datensätze

Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend

III. Abschnitt

Hochwertige Datensätze

§ 14. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a bis d und Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin durch Verordnung festzulegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Abs. 1 niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.

§ 15

§ 15 Rechtsschutz

Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend

IV. Abschnitt

Rechtsschutz

Anrufung der Gerichte

§ 15. Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von Dokumenten nach diesem Bundesgesetz betreffen, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

§ 16

§ 16 Schlichtung

Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend

Schlichtung

§ 16. (1) Zur gütlichen Einigung über Rechtsstreitigkeiten können Rechtsträger, die Dokumente weiterverwenden oder deren Weiterverwendung beabsichtigen, vor Einbringung einer Klage gemäß § 15 eine Schlichtungsstelle befassen.

(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von jeder Partei bestellt; die beiden Mitglieder wählen den Vorsitzenden. Dieser muss eine an der Sache unbeteiligte Person sein und darf zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen lässt.

(3) Der Rechtsträger gemäß Abs. 1 hat der öffentlichen Stelle, dem öffentlichen Unternehmen, dem Forscher, der Forschungseinrichtung oder der Forschungsförderungseinrichtung nachweislich den Antrag auf Schlichtung zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied bekannt zu geben. Gibt die öffentliche Stelle, das öffentliche Unternehmen, der Forscher, die Forschungseinrichtung oder die Forschungsförderungseinrichtung das von ihr bestellte Mitglied dem Rechtsträger gemäß Abs. 1 nicht binnen zwei Wochen nachweislich bekannt oder wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Mitglieds der öffentlichen Stelle, des öffentlichen Unternehmens, des Forschers, der Forschungseinrichtung oder der Forschungsförderungseinrichtung den Vorsitzenden, dann ist die Klage gemäß § 15 unverzüglich nach Ablauf dieser Fristen zulässig.

(4) Wurde eine Schlichtungsstelle befasst, so ist eine Klage gemäß § 15 dann zulässig, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Bestellung des Vorsitzenden eine gütliche Einigung erzielt worden ist.

(5) Sofern die Parteien nichts Anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung zunächst der Rechtsträger gemäß Abs. 1 zu tragen. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln.

§ 17

§ 17 Schlussbestimmungen

Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend

V. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Vollziehung

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 18

§ 18 Verweisungen

Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend

Verweisungen

§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 19

§ 19 Sprachliche Gleichbehandlung

Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 20

§ 20

Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend

§ 21

§ 21 Inkrafttretens- und Außerkrafttretensvorschriften

Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend

Inkrafttretens- und Außerkrafttretensvorschriften

§ 21. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, außer Kraft, ist jedoch auf Sachverhalte, die sich vor seinem Außerkrafttreten ereignen, weiterhin anzuwenden.