Bundesgesetze

Informationsweiterverwendungsgesetz 2022

Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, öffentlicher Unternehmen und von Forschungsdaten (Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – IWG 2022)

IWG 2022BundesgesetzFassung seit 28. Juli 2022RIS-Stand 27. Juli 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011973 · BGBl. I Nr. 116/2022 · 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Inkrafttretens- und Außerkrafttretensvorschriften

Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 IWG 2022?

  • Kernaussage§ 21 IWG 2022 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttretens- und Außerkrafttretensvorschriften

§ 21. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, außer Kraft, ist jedoch auf Sachverhalte, die sich vor seinem Außerkrafttreten ereignen, weiterhin anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelV. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 20
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 IWG 2022 in einfachen Worten?

§ 21 IWG 2022 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. Juli 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Juli 2022
Fassung seit
28. Juli 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 14:20
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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