§ 3
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 IWG 2022?
- Kernaussage§ 3 IWG 2022 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
(2) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von in Abs. 1 Z 1 sowie Z 4 bis 7 genannten Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen ist § 6 Abs. 3 Z 2 und 4 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 IWG 2022 in einfachen Worten?
§ 3 IWG 2022 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 3 IWG 2022 relevant?
Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
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Gilt in dieser Darstellung von 28. Juli 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Juli 2022
- Fassung seit
- 28. Juli 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 14:20
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